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    Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (140.410)
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    c) beim verantwortlichen öffentlichen Organ Auskunft über ihre in einer be - stimmten Datensammlung verzeichneten Personendaten verlangen. Soweit die Mittel und das Verfahren des Bearbeitens es zulassen, wird ihr in die Da - tensammlung Einsicht gewährt. Auf Verlangen wird ihr ein Ausdruck oder eine Kopie ihrer Personendaten abgegeben.
    2 Die Auskunft über die eigenen Personendaten umfasst:
    a) die Angaben, die bei der Informationspflicht nach § 11 gemacht werden müs - sen;
    b) deren Herkunft;
    c) deren Aufbewahrungsdauer.

    § 25 c) Einschränkungen

    1 Auskunft und Einsicht können eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn
    a) wichtige öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige Interessen Drit - ter es erfordern, oder
    b) die Daten ausschliesslich zu einem nicht personenbezogenen Zweck bearbei - tet werden.
    2 Können der betroffenen Person Auskunft oder Einsicht nicht gewährt werden, weil diese sie zu stark belasten würde oder andere wichtige Gründe dagegen spre - chen, so kann sie einer Person ihres Vertrauens gegeben werden.
    1 Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ schriftlich und kostenlos verlangen, dass:
    a) unrichtige oder unvollständige Personendaten berichtigt oder vervollständigt werden,
    b) das unbefugte Bearbeiten von Personendaten festgestellt wird;
    c) das unbefugte Bearbeiten von Personendaten unterlassen wird;
    d) die Folgen unbefugter Bearbeitung von Personendaten beseitigt werden, na - mentlich indem die sie betreffenden Personendaten vernichtet werden oder ihre Bekanntgabe an Dritte gesperrt wird.
    2 Bestreitet das verantwortliche öffentliche Organ die Unrichtigkeit der Personen - daten, hat es dies zu begründen, es sei denn, dass es der betroffenen Person zu - mutbar ist, den Nachweis selber zu erbringen. Lässt sich weder die Richtigkeit noch Unrichtigkeit nachweisen, bringt das verantwortliche öffentliche Organ bei den Daten einen Bestreitungsvermerk an, wenn es die betroffene Person verlangt.
    3 Die Berichtigung oder Vernichtung der Personendaten unterbleibt, wenn diese unverändert aufbewahrt werden müssen:
    a) zu Beweiszwecken;
    b) zur Durchführung einer behördlichen oder gerichtlichen Untersuchung;
    c) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit.

    IV. Organisation und Verfahren

    § 27 23 1. Zuständigkeit

    1 Für die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten ist das öffentliche Organ zuständig, das im Besitz des betreffenden Dokuments ist.
    2 Für den Datenschutz verantwortlich und für den Erlass von Verfügungen nach Massgabe der Bestimmungen über den Datenschutz zuständig ist das öffentliche Organ, das die betreffenden Personendaten bearbeitet. Bearbeiten mehrere öf - fentliche Organe einen gemeinsamen Datenbestand, regeln sie die Verantwortung, soweit durch Gesetz oder andere Vorschrift nichts anderes bestimmt ist.
    3 Das verantwortliche öffentliche Organ muss nachweisen, dass es die Daten - schutzbestimmungen einhält. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

    § 28 24 2. Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz

    a) Wahl und Stellung
    1 Der Kantonsrat wählt jeweils für eine Amtsdauer eine in Datenschutzfragen spe - zialisierte Person als Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz sowie eine qualifizierte Stellvertretung.
    2 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz:
    a) steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates;
    b) beantragt dem Kantonsrat die Bewilligung der für die Aufgabenerfüllung er - forderlichen finanziellen Mittel und verfügt darüber;
    c) erfüllt ihre Aufgaben unabhängig und selbstständig;
    d) ist administrativ einem Departement oder der Staatskanzlei zugeordnet.
    die Aufgaben der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz einer geeigneten Person bzw. Stelle eines anderen Kantons zu übertragen oder mit an - deren Kantonen ein gemeinsames Organ für diese Aufgaben einzurichten.

    § 29 25 b) Aufgaben

    1 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz:
    a) überwacht die Anwendung der Vorschriften über das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz;
    b) berät die Behörden bei der Anwendung der Vorschriften über das Öffentlich - keitsprinzip und den Datenschutz;
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