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    Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz (233.110)
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    CH - SZ
    3 Bei Verbrechen und Vergehen gegen das Vermögen kann der Geschädigte ganz oder teilweise zur Sicherstellung und Tragung der Kosten der Sachverständi- gen verpflichtet werden, wenn der Befund oder das Gutachten vorwiegend zur Feststellung seiner Zivilansprüche di ent und mit seiner Zustimmung eingeholt wurde.

    § 46 Instruktion, Gutachten

    1 Den Sachverständigen ist ihre Aufgabe zu umschreiben. Es steht ihnen Akten- einsicht zu. Auch kann ihnen das Recht eingeräumt werden, Fragen an Zeugen und Angeschuldigte zu stellen.
    2 Der Befund oder das Gutachten ist in de r Regel schriftlich zu erstatten. Mehre- re Sachverständige erstatten das Gutachten gemeinsam, wenn ihre Ansichten übereinstimmen.
    3 Erscheint ein Gutachten mangelhaft oder unklar, können Ergänzungen oder Erläuterungen angeordnet oder andere Sachverständige beigezogen werden.
    SRSZ 1.2.2010 15

    12. Zeugen, Auskunftspersonen und Opfer

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    § 47 53
    1 Jedermann ist verpflichtet, der gerichtlichen Polizei, den Untersuchungsbehör- den und dem Gericht Auskunft zu erteilen.
    2 Die Bestimmungen über die Zeugen und das Zeugnisverweigerungsrecht der Zivilprozessordnung gelten auch im Strafverfahren.
    3 Personen, die befangen erscheinen oder die Tragweite einer Zeugenaussage nicht erfassen können, sind als Auskunftspersonen zu befragen. Die Bestim- mungen über das Aussageverweigerungsrecht sind analog anzuwenden.

    § 47a 54 Schutz und Rechte des Opfers

    Für den Schutz und die Rechte des Opfers gelten die Bestimmungen der Art. 5 ff. des Opferhilfegesetzes.

    13. Berichte als Beweismittel

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    § 48 56
    1 Berichte von Behörden, Beamten und Ärzten dienen als Beweismittel.
    2 Der Angeschuldigte ist berechtigt, di e Einvernahme einer Person, auf deren Bericht abgestellt wurde, zu verlangen.

    14. Kosten und Entschädigungen

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    § 49 58 Die Kosten des Verfahrens bestehen in den Barauslagen, den Gebühren und den

    Kosten der Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

    § 49a 59 Sicherstellung der Kosten

    Für die Kosten des Verfahrens bei Ehrverletzungen hat der Antragsteller Sicher- heit zu leisten. Davon kann Abstand genommen werden, wenn die Voraussetzun- gen der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen.

    § 50 Kostenauflage bei Verurteilung

    1 Wird der Angeklagte verurteilt, werden ihm die Kosten auferlegt.
    2 Das Gericht kann ihn aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von den Kosten befreien.
    3 Es bestimmt, ob und wieweit mehrere Verurteilte solidarisch haften.
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    § 51 bei Freispruch

    1 Wird der Angeklagte freigesprochen, trägt der Staat die Kosten.
    2 Der freigesprochene Angeklagte kann jedoch ganz oder teilweise zu den Kos- ten verurteilt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen die Untersuchung verschuldet oder das Verfahren erschwert hat.
    3 Bei Freispruch wegen Unzurechnungsf ähigkeit des Angeklagten entscheidet der Richter über die Kostentragung nach freiem Ermessen.

    § 52 60 Entschädigung bei Freispruch

    1 Dem freigesprochenen Angeklagten ist auf Begehren eine Entschädigung für ungerechtfertigte Nachteile auszurichten.
    2 Das Begehren ist unter Nachweis des erlittenen Schadens spätestens sechs Monate nach Zustellung des freisprechenden Urteils durch Klage beim Verwal- tungsgericht geltend zu machen. Vorgängig ist das Verfahren gemäss § 68 VRP durchzuführen.
    3 Geltend gemachte Parteikosten, welche dem Freigesprochenen im Zusammen- hang mit dem Strafverfahren entstanden sind, beurteilt der Strafrichter mit dem Entscheid.
    4 Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Freigesprochene durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen die Untersuchung verschuldet oder das Verfahren erschwert hat.
    § 53 61
    1 Anzeiger, Strafantragsberechtigte, Geschädigte oder Opfer, welche das Verfah- ren vorsätzlich oder grob fahrlässig dur ch unrichtige Angaben veranlasst oder erschwert haben, können dem Staat gegenüber zum ganzen oder teilweisen Ersatz der Kosten und allfälliger Entschädigungen an den Angeklagten verurteilt werden.
    2 Es ist ihm Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.

    § 54 62 Kostenauflage bei Nichteröffnung oder bei Einstellung

    1 Wird ein Verfahren nicht eröffnet oder eingestellt, trägt in der Regel der Staat die Kosten.
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