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    Verordnung über die Förderung der allgemeinen Erwachsenenbildung (661.211)
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    Verordnung über die Förderung der allgemeinen Erwachsenenbildung

    SRSZ 31.1.2003 1 (Vom 29. Oktober 2002) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 53 Abs. der Verordnung vom 19. Mai 1983 über die Berufsbil- dung und Berufsberatung, 2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz
    1 Der Kanton f ö rdert die allgemeine Erwachsenenbildung im Sinne einer perma- nenten Weiterbildung.
    2 Er richtet zu diesem Zweck Beitr ä ge aus, koordiniert die Erwachsenenbildung im Kanton, ber ä t die Erwachsenenbildungsorganisationen und vermittelt Dienstleistungen.
    3 Der Kanton stellt kantonale Geb ä ude und Anlagen f ü r die Durchf ü hrung von Veranstaltungen der Erwachsenenbildung zur Verf ü gung. § 2 Ziele der Erwachsenenbildung Die allgemeine Erwachsenenbildung stellt die Entfaltung der Pers ö nlichkeit und sinnerf ü llte Lebensgestaltung in den Mittelpunkt. Dazu setzt sie sich sowohl mit dem beschleunigten Wandel als auch mit ü berdauernden Werten auseinander. Sie will Erwachsenen helfen, ihre pers ö nlichen, beruflichen, famili ä ren, kultu- rellen, gesellschaftlichen und politischen Aufgaben zu bew ä ltigen. § 3 Bezirke und Gemeinden Bezirken und Gemeinden wird empfohlen, im Rahmen ihrer M ö glichkeiten die Erwachsenenbildung zu f ö rdern und daf ü r ihre Geb ä ude und Anlagen zur Verf ü - gung zu stellen. II. Organisation § 4 Erziehungsdepartement
    1 Das Erziehungsdepartement ist f ü r die F ö rderung der Erwachsenenbildung zust ä ndig.
    2 Es entscheidet nach Massgabe der bewilligten Mittel ü ber die Ausrichtung von Kantonsbeitr ä gen.
    3 Das Erziehungsdepartement setzt eine Kommission f ü r Erwachsenenbildung ein und f ü hrt die Gesch ä ftsstelle der Kommission.
    2 § 5 Erwachsenenbildungskommission a) Zusammensetzung
    1 Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern.
    2 Ihr geh ö ren zwei Vertreter des Erziehungsdepartementes, vier Vertreter von Erwachsenenbildungsorganisationen und ein Vertreter der Bezirke und Gemein- den an.
    3 Sie konstituiert sich selber. § 6 b) Aufgaben
    1 Die Kommission: a) ber ä t das Erziehungsdepartement, die Bezirke und Gemeinden sowie Organi- sationen der Erwachsenenbildung; b) stellt die Verbindungen zu den eidgen ö ssischen und ü berregionalen Gremien sicher; c) kann an der Organisation von gesamtschweizerischen und ü berregionalen Veranstaltungen der Erwachsenenbildung teilnehmen; d) f ö rdert die Koordination der Erwachsenenbildung im Kanton. Sie ber ü cksich- tigt dabei die Angebote der angrenzenden Kantone; e) unterst ü tzt Massnahmen f ü r eine umfassende und regelm ä ssige Information; f) sorgt f ü r eine angemessene Qualit ä tssicherung in der Erwachsenenbildung; g) pr ü ft die Gesuche und stellt Antrag an das Departement; h) kann Aus- und Weiterbildungsm ö glichkeiten f ü r Kursleitende organisieren oder solche Angebote vermitteln. III. Beitr ä ge § 7 Beitragsarten
    1 Kantonsbeitr ä ge k ö nnen an Organisationen der Erwachsenenbildung f ü r Einzel- veranstaltungen oder in Form von Pauschalbeitr ä gen gew ä hrt werden.
    2 Pauschalbeitr ä ge sind j ä hrliche Zahlungen an die Gesamtaufwendungen von Organisationen der Erwachsenenbildung.
    3 Beitr ä ge k ö nnen auch f ü r die Aufgaben der Kommission nach § 6 gew ä hrt werden. § 8 Beitragsempf ä nger
    1 Kantonsbeitr ä ge k ö nnen ausgerichtet werden an gemeinn ü tzige, privatrechtli- che Organisationen mit Sitz im Kanton, a) deren Bildungsveranstaltungen in der Regel allen offenstehen; b) die zur Zusammenarbeit mit andern Organisationen und zur gegenseitigen Abstimmung der Bildungsangebote bereit sind; c) die ihre Kosten und Arbeitsergebnisse offenlegen; d) deren Veranstaltungen dem Zweck der Erwachsenenbildung entsprechen und den Qualit ä tsanforderungen gen ü gen.
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