1 Massgebend sind die Einkommens - und Vermögensverhältnisse der Eltern zu Beginn der Beitragsperiode. Grundlage bildet die letzte rechtskräftige Steuerver- anlagung.
2 Der zumutbare Elternbeitrag wird auf der Grundlage des anrechenbaren Ei n- kommens nach Mas sgabe von Anhang 1 ermittelt.
3 Stehen mehrere Kinder gleichzeitig in einer Ausbildung nach § 2 des Gesetzes , wird der ermittelte zumutbare Elternbeitrag gleichmässig auf die einzel nen Ausbildungen verteilt.
4 Werden die Eltern steuerlich getrennt erfasst, wird ihr anrechenbares Einkom- men zusammengerechnet und das Vermögen beider Elternteile berücksich tigt.
§ 6 3 bb) E rmittlung
1 Das anrechenbare Einkommen entspricht dem Reineinkommen gemäss Veran- lagungsverfügung zur direkten Bundessteuer. Hinzu kommt ein Vermögensz u- schlag von 10 % des Fr. 200 000.-- übersteigenden Reinvermögens gemäss Veranl agungsverfügung zur Kantons steuer.
2 Zum Reineinkommen hinzugerechnet werden:
a) Unterhalts - und Verwaltungskosten infolge Liegenschaftsbesitz sowie säm t- liche Schuldzinsen, soweit deren Gesamtbetrag den Ertrag der Liegenschaft um 20 % überstei gt;
b) freiwillige Einkäufe bei Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule.
3 Vom Reineinkommen abgerechnet werden:
a) Fr. 4 000.-- für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die Eltern verpflichtet sind;
b) Fr. 50 000.-- bei Zweitausbildungen und Weiterbildungen, sofern die Vo- raussetzungen von § 9 Absatz 2 Bst. a des Gesetzes erfüllt sind;
c) Fr. 30 000.-- bei Eltern, die steuerlich getrennt erfasst werden.
§ 7 b) Beitrag der auszubildenden Person
aa) Allgemeines
1 während und die Vermögensverhältnisse zu Beginn der Beitragsperiode. Für die Vermögensverhältnisse bildet die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung die Grundlage. Bei den Einkommensverhältnissen wird auf das aktuelle Einkommen
der zumutbaren Vermögenslei stung.
§ 8 4 bb) Ermittlung
1 Als zumutbarer Eigenerwerb pro Jahr gilt:
a) bei Ausbildungen mit Einkünften aus dem Ausbildungsverhältnis (Lehre, Praktikum) 70 % des Bruttoeinkommens, mindestens jedoch Fr. 1 500.--. b) bei Ausbildungen ohne Einkünfte aus dem Ausbildungsverhältnis 30 % des Bruttoeinkommens, mindestens jedoch Fr. 1 500.-- für Ausbildungen der Sekundärstufe II, Fr. 3 000.-- für Ausbildungen der Tertiär - und Quartär - stufe.
2 Alle weiteren Einkünfte wie Unterhaltsbeiträge oder Renten, auf welche die auszubildende Person einen eigenen Anspruch hat, werden zu 50 % als Eigen- erwerb angerechnet.
3 Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist, werden Fr. 10 000.-- vom Brutt oeinkommen abgezogen.
4 Das nach Abzug der Freigrenze verbleibende Reinvermögen, dividiert durch die Anzahl bevorstehender Ausbildungsjahre, wird als jährlich zumutbare Leistung aus dem Vermögen angerechnet. Die Freigrenze beträgt:
a) Fr. 20 000.--;
b) Fr. 10 000.-- zusätzlich für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubi l- dende Person verpflichtet ist.
§ 9 c) Beitrag des Ehegatten
1 Massgebend sind die Einkommensverhältnisse und die Vermögensverhältnisse des Ehegatten zu Beginn der Beitragsperiode. Grundlage bildet die letzte recht s- kräftige Steuerveranlagung.
2 Der Beitrag ergibt sich aus 50 % des Reineinkommens gemäss Veranlagungs- verfügung zur direkten Bundessteuer zuzüglich 10 % des Fr. 30 000.-- über- steigenden Reinvermögens gemäss Veranlagungsverfügung zur Kantonssteu er.
3 Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist, werden Fr. 10 000.-- vom Reineinkommen abgezogen, sofern der Abzug nicht bereits gemäss § 8 Abs. 3 erfolgt ist.
4 Geht der Ehegatte keinem Erwerb nach, wäre die Aufnahme einer Erwerbst ä- tigkeit jedoch zumutbar, wird ein fiktives Ehegatteneinkommen hinzugerechnet. Dieses entspricht dem mutmasslichen Verdienst, den der Ehegatte auf Grund seiner Ausbildung bei ausgeglichener Wirtschaftsl age erzielen könnte.