2 Der Regi erungsrat entscheidet über Einsprachen gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung der Wahlen endgültig. Kann ein Entscheid erst nach dem Wahl tag erfolgen, geht die Zuständigkeit an den Kantonsrat gemäss Abs. 3 über.
3 Einsprachen gegen die Ergebnisse der Wahlen übermittelt der Regierungsrat mit Bericht und Antrag dem Kantonsrat, der gleichzeitig mit der Erwahrung endgültig entscheidet. Vorbehalten bleibt die Beschwerde ans Bundesgericht.
§ 53a 68 e) Einsprachen bei Ständeratswahlen
1 Einsprachen gegen U nregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder das Ergeb- nis von Ständeratswahlen sind innert drei Tagen beim Regierungsrat einz u- reichen. Die Frist für Einsprachen gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorberei- tung der Wahlen beginnt mit Entdeckung des Einsprachegrundes und gegen das Ergebnis mit dessen Veröffentlichung.
2 Der Regierungsrat entscheidet über Einsprachen zusammen mit der Erwahrung endgültig.
3 Vorbehalten bleibt die Beschwerde ans Bundesgericht.
§ 53b 69 f) Beschwerde in anderen Fällen
1 Wer ein schützenswertes Interesse nachweist, kann mit Beschwerde beim Ver waltungsgericht anfechten: a) Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände; b) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Wahlen und Sachabstimmun- gen des Volkes in Bezirken und Gemeinden; c) Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie Bezirks - und Gemeindeversammlungsbeschlüsse; d) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von kantonalen Sachabstimmungen des Volkes .
2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage. Sie wird eröffnet mit der Zustellung der Verfügung, wenn eine solche Anfechtungsgegenstand ist, sonst mit der Entde-
16 ckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber mit dem Versammlungs -, Wahl - oder Abstimm ungstag.
§ 54 70 3. Kassationsgründe
1 Es darf kein Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung anerkannt werden, das den Willen der Stimmenden nicht zuverlässig und unverfälscht wiedergibt.
2 Die zuständigen Instanzen weisen Einsprachen und Beschwerden ohne nähere Prüfung ab oder erwahren das Ergebnis, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet sind, das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.
§ 54a 71 4. Amtsantritt Ständerat
1 Nach Erneuerungswahlen nehmen neu Gewählte erst dann Einsitz im Stände- rat, wenn beide Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.
2 Für die Mitglieder des Ständerates beginnt die Amtsdauer mit ihrer Vereidi- gung und endet mit dem Amtsantritt der neuen Mitglieder.
9. Strafbes timmungen
§ 55 1. Bundesstrafrecht
Die Hinderung und Störung von Wahlen und Abstimmungen und andere Verge- hen gegen den Volkswillen werden nach den Vorschriften des Bundesstrafrechts geahndet.
§ 56 72 2. Kantonales Strafrecht
Das planmässige Einsammeln, Ausf üllen oder Abändern von Wahlzetteln und das Verteilen so ausgefüllter oder abgeänderter Wahlzettel wird mit Busse be straft.
10. Schlussbestimmungen
§ 57 73 1. Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 29. Oktober 1969 über die Organisation der Gemeinden und Bezirke 74 wird wie folgt geändert:
§ 18
1 Die Gemeindeversammlung wird einberufen durch ortsübliche Publikation so- wie durch Versand einer Einladung an alle Haushaltungen oder an alle Stimmbe- rechtigten.
SRSZ 1.2.20 24 17
2 Die Einladung ergeht mindestens zehn Tage vor der Versammlung mit Angabe von Ort, Zeit und Geschäftsverzeichnis. Der Einladung sind die Beratungsunter- lagen (Rechnungen, Berichte, Pläne usw.) beizufügen.
3 Die vollständigen Unterlagen zu den Geschäften der Gemeindeversammlung sind, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, vom Versand der Einl a- dung an zur Einsichtnahme der Stimmberechtigten auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen.
§ 19 und Überschrift: Vorbereitung
Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 32 Abs. 1 und 3 (neu)
1 Als Gemeinderat ist jede im Kanton stimmberechtigte Person wählbar.