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    Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (946.231.176.72)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 3 ²¹
    ²¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016²² (GKV):²³
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b.²⁴
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
    ¹bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern gemäss Anhang 2 GKV ist verboten.²⁵
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b.²⁶
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
    ²bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
    a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b.²⁷
    in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.²⁸
    ³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.²⁹
    ²² SR 946.202.1
    ²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²⁴ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁶ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ²⁷ In Kraft bis zum 15. Aug. 2027 ( AS 2023 452 ).
    ²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
    a. nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b.³⁰
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
    ¹bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 1 ist verboten.³¹
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:³²
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b.³³
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
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