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    Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien (946.231.172.7)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 11 Verbote betreffend die Europäische Investitionsbank
    Zahlungen der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit bestehenden Darlehensvereinbarungen mit dem syrischen Staat oder einer Behörde des syrischen Staates sind untersagt.
    Art. 12 Verbote betreffend staatliche oder staatlich garantierte Anleihen
    ¹ Es ist verboten, staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
    a. Syrien oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
    b. syrische Banken;
    c. natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a oder b genannten juristischen Person oder Organisation handeln;
    d. juristische Personen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Buchstabe a, b oder c genannten Person oder Organisation stehen.
    ² Es ist verboten, für eine in Absatz 1 genannte Person oder Organisation Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit staatlich garantierten Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, zu erbringen.
    ³ Es ist verboten, eine in Absatz 1 genannte Person oder Organisation bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
    Art. 12 a ²⁶ Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels
    ¹ Die Schweizerische Exportrisikoversicherung geht keine mittel- und langfristigen Verpflichtungen zur Deckung von Geschäften mit Syrien ein.
    ² Sie übt Zurückhaltung, wenn sie kurzfristige Verpflichtungen zur Deckung von Geschäften mit Syrien eingeht.
    ²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ).
    Art. 13 Verbotene Bankbeziehungen mit Syrien
    ¹ Banken ist es verboten:
    a. ein Konto bei einer syrischen Bank zu eröffnen;
    b. eine neue Korrespondenzbeziehung zu einer syrischen Bank aufzunehmen;
    c. eine Vertretung, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Syrien zu gründen;
    d. ein Jointventure mit einer syrischen Bank zu gründen.
    ² Syrischen Banken ist es verboten:
    a. eine Vertretung zu eröffnen oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft zu gründen;
    b. eine Beteiligung oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einer Bank zu erwerben.
    Art. 13 a ²⁷ Ausnahmen zu humanitären Zwecken
    Das SECO kann zur Erfüllung humanitärer Zwecke nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 12–13 bewilligen.
    ²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ).
    Art. 14 Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen
    ¹ Es ist verboten, Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen, zu verlängern oder zu erneuern mit:
    a. Syrien oder seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
    b. natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person oder Organisation handeln.
    ² Absatz 1 gilt nicht für obligatorische Versicherungen und Haftpflichtversicherungen für syrische Personen oder Organisationen in der Schweiz und für die Bereitstellung von Versicherungen für syrische diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Schweiz.
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