b. zu den Bedingungen, unter denen Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter Ansprüche, die sie aufgrund des StromVG haben, geltend machen können;
c. zu den Bedingungen und dem Messverfahren beim Einsatz von Elektrizitätsspeichern im Rahmen des Eigenverbrauchs.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 679 ; BBl 2021 1666 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 679 ; BBl 2021 1666 ).
Art. 18 a ⁴¹ Energieeinspeisung durch den Bund
¹ Der Bund darf Elektrizität und andere netzgebundene Energien, die er zur Deckung des Energiebedarfs seiner Verwaltungseinheiten produziert, zu Marktpreisen verkaufen, wenn er diese Energien nicht selbst verwenden kann.
² Das UVEK schränkt solche Verkäufe ein, falls sie die Marktpreise wesentlich beeinflussen würden.
³ Der Bundesrat regelt die Verwendung der für die Energieproduktion ausgestellten Herkunftsnachweise und der Erträge, die aus dem Verkauf der Energie erzielt werden.
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 679 ; BBl 2021 1666 ).
4. Kapitel: Vergütung der Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Einspeisevergütungssystem)
Art. 19 Teilnahme am Einspeisevergütungssystem
¹ Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a. Wasserkraft;
b. Sonnenenergie;
c. Windenergie;
d. Geothermie;
e. Biomasse.
² Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
³ Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
⁴ Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a. Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b. Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c. Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d. Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e. Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
⁵ Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem⁴² teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a. innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b. mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
⁶ Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.⁴³
⁷ Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a. das Antragsverfahren;
b. die Vergütungsdauer;
c. energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d. das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeise vergütungssystem;
e. den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f. die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g. weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.