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    Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (510.710)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Zu Beginn der Dienstleistung haben die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aller Kategorien eine funktionsbezogene Repetitionsausbildung zu absolvieren.⁸⁸
    ² Der LVb Log erlässt die dafür notwendigen Vorgaben und Anforderungen und bestimmt die Gültigkeitsdauer des Repetitoriums.⁸⁹
    ³ Die Truppenkommandanten und Truppenkommandantinnen sind für die Durchführung verantwortlich.
    ⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ( AS 2019 771 ).
    ⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ( AS 2019 771 ).

    5. Abschnitt: Entzug des zivilen Führerausweises und der militärischen Fahrberechtigung

    Art. 37 Entzug des zivilen Führerausweises
    ¹ Wem der zivile Führerausweis entzogen ist, darf auch im Militärdienst keine Motorfahrzeuge führen. Lenker und Lenkerinnen müssen dem Truppenkommandanten oder der Truppenkommandantin den Entzug unverzüglich melden, wenn dieser in eine Dienstleistung fällt.⁹⁰
    ² Tritt im Militärdienst ein Grund für den möglichen Entzug des zivilen Führerausweises ein, so verständigt entweder der Truppenkommandant oder die Truppenkommandantin die militärischen Polizeiorgane oder die Organe der Militärjustiz das SVSAA.
    ³ Das SVSAA benachrichtigt die zuständigen zivilen Administrativbehörden des Wohnsitzkantons.
    ⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1801 ).
    Art. 38 Entzug der militärischen Fahrberechtigung
    ¹ Das SVSAA entzieht dem oder der Angehörigen der Armee die militärische Fahrberechtigung, wenn:
    a. ihm oder ihr der zivile Führerausweis wiederholt oder dauernd entzogen wurde;
    b. er oder sie den Anforderungen als militärischer Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin nicht mehr genügt;
    c.⁹¹
    er oder sie die militärischen Vorschriften bezüglich Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum missachtet;
    d. er oder sie die Anforderungen und Voraussetzungen zur Erteilung des zivilen Führerausweises oder der militärischen Fahrberechtigung nicht mehr erfüllt;
    e.⁹²
    er oder sie den medizinischen Anforderungen nicht mehr genügt.
    ² Die militärische Fahrberechtigung wird für alle Kategorien entzogen. Den Angehörigen der Armee, die nach Anhang 1 Ziffer 4 VMBM⁹³ nur für besondere Funktionen militärdiensttauglich erklärt werden, werden die militärischen Fahrberechtigungen bis auf die in Artikel 25 Absatz 4 genannten Kategorien entzogen.⁹⁴
    ³ Gegen den Entzug der militärischen Fahrberechtigung kann Dienstbeschwerde geführt werden.
    ⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5653 ).
    ⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1801 ).
    ⁹³ SR 511.12
    ⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ( AS 2019 771 ).

    4. Kapitel: Fahrzeuge

    1. Abschnitt: Ausnahmen von den zivilen technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

    Art. 39 ⁹⁵ Grundsatz
    Das SVSAA kann in begründeten Fällen für Militärfahrzeuge Ausnahmen von der VTS⁹⁶ sowie von den folgenden Vorschriften anordnen:
    a. Vorschriften über Schutzvorkehren an Fahrzeugen und deren Ladung;
    b. Vorschriften über Gewichte und Masse von Fahrzeugen und deren Ladung.
    ⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 749 ).
    ⁹⁶ SR 741.41
    Art. 40 Raupenfahrzeuge
    ¹ Raupenfahrzeuge benötigen kein Datenaufzeichnungsgerät und keinen Fahrtschreiber.⁹⁷
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