² Für Verfahren der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre nach Artikel 65 d , die beim Inkrafttreten der Änderung vom 22. September 2023 beim BAG hängig sind, gilt das bisherige Recht.
³ Bei vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. September 2023 entschiedenen Kostengutsprachegesuchen nach den Artikeln 71 a –71 d gilt noch während drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht.
⁴ Bei der ersten Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. September 2023 wird die Wirtschaftlichkeit von Biosimilars, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden, anhand der Preisabstände der Aufnahme (Art. 65 c bis) beurteilt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Mai 2024 ⁵⁵⁰
⁵⁵⁰ AS 2024 220
Die Kantone erteilen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 8. Mai 2024 den Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, die bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits zugelassen sind, einen Leistungsauftrag nach Artikel 36 a Absatz 3 KVG.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Juni 2024 ⁵⁵¹
⁵⁵¹ AS 2024 265
Bis zum 31. Dezember 2023 angeeignete klinische Erfahrung in psychotherapeutischen-psychiatrischen Einrichtungen, die über eine Anerkennung des SIWF als ambulante oder stationäre Weiterbildungsstätte der Kategorie A, B oder C nach dem Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie» vom 1. Juli 2009 in der Fassung vom 15. Dezember 2016⁵⁵² verfügten, ist der klinischen Erfahrung nach Artikel 50 c Buchstabe b Ziffer 1 gleichgestellt.
⁵⁵² Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref .
Anhang 1 ⁵⁵³
⁵⁵³ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 8. Mai 2013 ( AS 2013 1353 ). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 22. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 570 ).).
(Art. 70 b Abs. 1bis)