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    Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefäh... (0.814.05)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    20. Informationen (einschliesslich einer technischen Beschreibung der Anlage) des Abfallentsorgers an den Exporteur oder Erzeuger, auf die der Entsorger seine Feststellung gestützt hat, dass kein Grund zu der Annahme vorliegt, die Abfälle würden nicht umweltgerecht in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Einfuhrlandes behandelt werden
    21. Informationen über den Vertrag zwischen dem Exporteur und dem Entsorger
    Anmerkungen
    a)
    Vollständiger Name und vollständige Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer sowie Name, Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer der Kontaktperson.
    b)
    Vollständiger Name und vollständige Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer.
    c)
    Bei einer allgemeinen Notifikation, die mehrere Sendungen betrifft, sind entweder die voraussichtlichen Versandtermine jeder einzelnen Sendung oder, falls diese nicht bekannt sind, die voraussichtliche Häufigkeit der Sendungen anzugeben.
    d)
    Informationen über einschlägige Versicherungsvorschriften und über ihre Einhaltung durch den Exporteur den Beförderer und den Entsorger.
    e)
    Art und Konzentration der gefährlichsten Bestandteile hinsichtlich ihrer Toxizität und anderer sowohl mit der Behandlung als auch mit dem vorgesehenen Entsorgungsverfahren des Abfalls verbundenen Gefahren.
    f)
    Bei einer allgemeinen Notifikation, die mehrere Sendungen betrifft, sind sowohl die geschätzte Gesamtmenge als auch die geschätzten Mengen jeder einzelnen Sendung anzugeben.
    g)
    Soweit diese Angaben zur Einschätzung der Gefahr und zur Beurteilung der Eignung des vorgesehenen Entsorgungsverfahrens erforderlich sind.

    Anlage V-B

    Im Begleitschein anzugebende Informationen

    1. Abfallexporteur*
    2. Abfallerzeuger und Entstehungsort*
    3. Abfallentsorger und tatsächlicher Ort der Entsorgung*
    4. Beförderer des Abfalls* oder seine Beauftragten
    5. Gegenstand einer allgemeinen oder einer Einzelnotifikation
    6. Tag, an dem die grenzüberschreitende Verbringung begonnen hat, sowie Tag(e) des Eingangs und Unterschrift jeder Person, die den Abfall übernimmt
    7. Beförderungsart (Strasse, Schiene, Binnengewässer, Seeweg, Luftweg), einschliesslich Ausfuhr-, Durchfuhr- und Einfuhrländer sowie Ort der Einfuhr und der Ausfuhr, sofern diese bekannt sind
    8. Allgemeine Beschreibung des Abfalls (physische Beschaffenheit, genaue VN-Versandbezeichnung und -klasse, VN-Nummer, Y-Nummer und H-Nummer, soweit zutreffend)
    9. Informationen über besondere Handhabungsvorschriften, einschliesslich der bei Unfällen zu ergreifenden Sofortmassnahmen
    10. Art und Zahl der Versandstücke
    11. Menge nach Gewicht/Volumen
    12. Erklärung des Erzeugers oder Exporteurs, dass die Informationen zutreffend sind
    13. Erklärung des Erzeugers oder Exporteurs, in der er bestätigt, dass von Seiten der zuständigen Behörden aller betroffenen Staaten, die Vertragsparteien sind, kein Einspruch erhoben wird
    14. Bestätigung des Entsorgers über den Eingang bei der bezeichneten Entsorgungsanlage sowie Angabe des Entsorgungsverfahrens und des ungefähren Entsorgungstermins.
    * Vollständiger Name und vollständige Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer sowie Name, Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer der Kontaktperson in Notfällen.
    Anmerkungen
    Die im Begleitschein anzugebenden Informationen sind nach Möglichkeit zusammen mit den nach den Beförderungsregeln vorgeschriebenen Angaben in einem einzigen Dokument zusammenzufassen. Ist dies nicht möglich, so sollen diese Informationen die nach den Beförderungsregeln vorgeschriebenen Angaben nicht wiederholen, sondern ergänzen. Der Begleitschein enthält Anweisungen darüber, wer die Angaben beizubringen und die Vordrucke auszufüllen hat.

    Anlage VI

    Schiedsverfahren

    Art. 1
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