2 Der Enteigner hat innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Entschädi - gung dem Enteigneten schriftlich mitzuteilen, ob er die Teilenteignung oder die Ent - eignung des Ganzen gewählt hat.
Art. 8 Verzicht
1 Der Enteigner kann innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Entschädi - gung, sofern er nicht bereits die vorzeitige Besitzeseinweisung verlangt hat, dem Enteigneten schriftlich den Verzicht auf den Vollzug der Enteignung erklären. *
2 Entsteht dem Enteigneten durch den Verzicht nachweisbar ein Schaden, so ist die - ser zu vergüten. Wenn sich die Parteien über die Höhe der Vergütung nicht verstän - digen können, befindet darüber jene Instanz, die den endgültigen Entscheid über die Enteignungsentschädigung gefällt hat. Der Anspruch auf Vergütung verjährt innert einem Jahr seit der Verzichterklärung.
3 Eine im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung kann der Enteignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen.
3. Die Entschädigung
Art. 9 Grundsatz, Zuständigkeit für Festsetzung und Arten
1 Die Enteignung darf nur gegen volle Entschädigung erfolgen. Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu leisten. Mit Zustimmung des Enteigneten kann anstelle der Geldleistung ganz oder teilweise eine Sachleistung treten.
2 Trifft die Enteignung einen dinglich Berechtigten, der zur Berufsausübung auf das zu enteignende Grundstück unbedingt angewiesen ist, so soll nach Möglichkeit Rea - lersatz geleistet werden.
Art. 10 Bestandteile der Entschädigung
1 Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung aller Nachteile festzusetzen, die dem Enteigneten ohne sein Verschulden aus dem Entzug oder der Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: a) der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; b) der Minderwert, der entsteht, wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird; c) * ein angemessener Anteil an den Wiederbeschaffungskosten, sofern der subjektive Schaden eines Enteigneten, der auf die Wiederbeschaffung ange - wiesen ist, höher ist als der Verkehrswert des enteigneten Objektes. Den Mehrwert muss sich der Enteignete anrechnen lassen; d) * alle weiteren den Enteigneten treffenden Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
2 Lässt sich der Nachteil bei Anordnung des Entzuges oder der Beschränkung eines Rechtes nicht feststellen, so kann auf Begehren des Enteigners, des Enteigneten oder von Amtes wegen der Entscheid bis zur Vollendung des Werkes ausgesetzt werden, allenfalls unter Anordnung einer angemessenen Sicherstellung.
Art. 11 Berechnung des Verkehrswertes
1 Bei der Ermittlung des Verkehrswerts sind bessere Verwendungsmöglichkeiten angemessen zu berücksichtigen, hingegen nicht offenbare Spekulations- oder Lieb - haberpreise.
2 Die auf dem Grundstück bestehenden Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutz - niessung, sowie die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte sind bei der Schätzung in Betracht zu ziehen, ebenso der Wert von besonderen Lasten, die durch die Enteignung wegfallen.
3 Ausser Betracht fallen die durch das Werk des Enteigners entstehenden Werterhö - hungen oder Wertverminderungen.
Art. 12 Entschädigung für Dienstbarkeiten und persönliche Rechte
1 Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten der aus ihrer Beschränkung oder aus ihrem Erlöschen entstehende Schaden angemessen zu vergü - ten.