Vorherige Seite
    Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (916.307)
    22 - 23
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    c. Kategorie 3: ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe: Stoffe, die wichtige Nährfunktionen aufweisen wie Vitamine, Spurenelemente, Aminosäuren und Harnstoff-Derivate;
    d. Kategorie 4: zootechnische Futtermittelzusatzstoffe: jeder Futtermittelzusatzstoff, der die Leistung von gesunden Tieren oder die Auswirkungen auf die Umwelt positiv beeinflussen soll;
    e. Kategorie 5: Kokzidiostatika und Histomonostatika.
    ² Innerhalb der Kategorien nach Absatz 1 werden die Futtermittelzusatzstoffe einer oder mehreren Funktionsgruppen entsprechend der vom WBF erstellten Nomenklatur zugeordnet.
    ³ Soweit es aufgrund des Fortschritts der technischen Erkenntnisse oder der wissenschaftlichen Entwicklungen erforderlich ist, legt das WBF weitere Kategorien und Funktionsgruppen für Futtermittelzusatzstoffe fest.
    Art. 26 Begehren und Gesuche
    ¹ Begehren und Gesuche sind an das BLW zu richten.
    ² Begehren um Aufnahme eines Futtermittelzusatzstoffs in die Liste nach Artikel 20 können gestellt werden von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und von Firmen mit Geschäftssitz oder Zweigniederlassung oder einer Vertreterin oder einem Vertreter in der Schweiz.³⁰
    ³ Gesuche um Bewilligungen nach Artikel 22 können eingereicht werden von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und von Firmen mit Geschäftssitz oder Zweigniederlassung oder einer Vertreterin oder einem Vertreter in der Schweiz, es sei denn, dass durch ein Abkommen mit dem Land des Wohn- oder Geschäftssitzes vereinbart ist, dass diese Anforderung keine Anwendung findet.³¹
    ⁴ Genügt das Begehren oder das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das BLW eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben nicht innerhalb dieser Frist geliefert, so wird auf das Begehren oder das Gesuch nicht eingetreten.
    ³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 641 ).
    ³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 641 ).
    Art. 27 Einzureichende Unterlagen
    ¹ Dem BLW sind folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:
    a. Name und Adresse;
    b. Identität des Futtermittelzusatzstoffes, einen Vorschlag für dessen Zuordnung zu einer Kategorie und Funktionsgruppe nach Artikel 25 sowie seine Spezifikation, gegebenenfalls einschliesslich Reinheitskriterien;
    c. eine Beschreibung der Verfahren für die Erzeugung, die industrielle Produktion und die vorgesehene Verwendung des Futtermittelzusatzstoffes, der Methoden zur Analyse des Zusatzstoffes in Futtermitteln entsprechend der vorgesehenen Verwendung und gegebenenfalls des Analyseverfahrens zur Bestimmung der Rückstandsmenge des Futtermittelzusatzstoffes oder seiner Metaboliten in Lebensmitteln;
    d. eine Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und alle anderen Unterlagen, anhand derer nachgewiesen wird, dass der Futtermittelzusatzstoff die Zulassungsbedingungen erfüllt;
    e. ein Vorschlag für die Bedingungen für das Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffes einschliesslich der Kennzeichnungsvorschriften sowie gegebenenfalls spezifischer Bedingungen für die Verwendung und die Handhabung (einschliesslich bekannter Unverträglichkeiten), Wirkstoffgehalt in Ergänzungsfuttermitteln sowie die Angabe der Tierarten und -kategorien, für die der Futtermittelzusatzstoff bestimmt ist;
    f. bei Zusatzstoffen, die nach dem Vorschlag nach Buchstabe b nicht den Kategorien nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und b zugeordnet werden: ein Vorschlag für die marktbegleitende Beobachtung;
    g. eine Zusammenfassung der Unterlagen nach den Buchstaben a–f;
    h. soweit verfügbar, das vollständige Antragsdossier der durch die EU erteilten Bewilligung, bereits durch die EU vorgenommene Beurteilungen oder sämtliche im Rahmen des Zulassungsverfahrens der EU ausgetauschten Informationen.
    ² Das WBF legt weitere Anforderungen an die Angaben und Unterlagen fest.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren