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    Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (742.120)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    b. gemischt genutzte Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeuge von Infrastrukturbetreiberinnen, einschliesslich vereinbarter Fremdfinanzierungskosten.
    Art. 21 Finanzierungsinstrumente
    ¹ Die Finanzierung des Betriebs und des Substanzerhalts wird durch Leistungsvereinbarungen nach Artikel 51 EBG geregelt.
    ² Die Finanzierung des Ausbaus wird durch Umsetzungsvereinbarungen nach Artikel 48 f EBG geregelt. Diese sind bis zum Abschluss der jeweiligen Projekte gültig.
    ³ Die Mittel werden dem Bahninfrastrukturfonds nach dem Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 2013²⁷ entnommen. Bereits begonnene Projekte haben Vorrang vor neuen Projekten.
    ²⁷ SR 742.140
    Art. 22 Strecken für die Feinerschliessung
    ¹ Als Strecken für die Feinerschliessung, die nach Artikel 49 EBG keine Bundesleistungen erhalten, gelten Strecken:
    a.²⁸
    die mehrheitlich Angeboten nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 4. November 2009²⁹ über die Personenbeförderung oder Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung vom 16. Oktober 2024³⁰ über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV) dienen; oder
    b.³¹
    deren Haltestellen mehrheitlich nicht mehr als 1,5 km voneinander entfernt sind und keine zusätzlichen Ortschaften ans Schienennetz anschliessen.
    ² Ob es sich um eine Strecke für die Feinerschliessung handelt, wird bei der Erteilung der Konzession oder auf Gesuch eines Kantons vor Abschluss der Leistungsvereinbarung geprüft.
    ²⁸ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 609 ).
    ²⁹ SR 745.11
    ³⁰ SR 745.16
    ³¹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 609 ).
    Art. 23 Mitfinanzierung durch die Kantone
    ¹ Der Schlüssel zur Berechnung der kantonalen Beteiligungen an der Einlage nach Artikel 57 Absatz 1 EBG gewichtet die gemeinsam von Bund und Kantonen im regionalen Personenverkehr bestellten Personen- und Zugskilometer je zur Hälfte.
    ² Das BAV berechnet jährlich die Beteiligungen für das nachfolgende Beitragsjahr anhand der Plandaten der für das Vorjahr abgeschlossenen Angebotsvereinbarungen nach Artikel 31 a PBG³². Dabei berücksichtigt es die Angebote auf Strecken und Streckenabschnitten, für die Infrastrukturbeiträge aus dem Bahninfrastrukturfonds ausgerichtet werden. Es teilt den Kantonen das Ergebnis der Berechnung für das nachfolgende Beitragsjahr jeweils Ende Februar mit.
    ³ Die Einlage wird dem Kanton quartalsweise seinem Kontokorrent bei der Schweizerischen Nationalbank belastet.
    ³² SR 745.1
    Art. 24 Investitionsplan und Mitwirkung ³³
    ¹ Die Infrastrukturbetreiberin legt dem BAV jährlich den aktualisierten und mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen abgestimmten Investitionsplan vor. Dieser enthält die Informationen für mindestens die fünf folgenden Jahre.
    ² Der Investitionsplan enthält alle geplanten Projekte für Investitionen in den Substanzerhalt und den Ausbau sowie deren Finanzierung, einschliesslich einer Finanzierung durch Dritte.
    ³ Die Projektkosten sind für die normierten Anlagegattungen auszuweisen. Das BAV kann Vereinfachungen zulassen.
    ⁴ Die Infrastrukturbetreiberin erteilt Unternehmen, die ihr Mitwirkungsrecht nach Artikel 37 a EBG ausüben wollen, die notwendigen Auskünfte über Projekte, die im Investitionsplan figurieren. Sie erläutert ihnen auf Anfrage, weshalb bestimmte Investitionen nicht in den Investitionsplan aufgenommen wurden. Rückmeldungen der Infrastrukturbetreiberin auf Anfragen sind schriftlich allen betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliessern zuzustellen.³⁴
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