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    Bundesgesetz über den Wald (921.0)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen jeweils auf vier Jahre befristeten Verpflichtungskredit⁵⁹ für die Zusicherung von Beiträgen und Darlehen.
    ² Beiträge an die Bewältigung ausserordentlicher Naturereignisse werden nach der Dauer der entsprechenden Massnahmen befristet.
    ⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
    ⁵⁹ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

    3. Abschnitt: ⁶⁰ Weitere Massnahmen

    ⁶⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ).
    Art. 41 a
    ¹ Zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die freiwillige Kennzeichnung der Herkunft von waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen.
    ² Für die Registrierung, den Schutz der Bezeichnungen, die Verfahren und den Rechtsschutz gilt das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998⁶¹.⁶²
    ³ Der Bundesrat kann die Kontrolle Dritten übertragen.⁶³
    ⁶¹ SR 910.1
    ⁶² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 623 ; BBl 2020 3955 ).
    ⁶³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 623 ; BBl 2020 3955 ).

    6. Kapitel: Strafbestimmungen

    Art. 42 Vergehen
    ¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:⁶⁴
    a. ohne Berechtigung rodet;
    b. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung erwirkt, die ihm nicht zusteht;
    c. eine vorgeschriebene Schaffung von Wald unterlässt oder verhindert.
    ² Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
    ⁶⁴ Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
    Art. 43 Übertretungen
    ¹ Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:⁶⁵
    a. forstliche Bauten und Anlagen zweckentfremdet;
    b. die Zugänglichkeit des Waldes einschränkt;
    c. Zugänglichkeitsbeschränkungen nach Artikel 14 missachtet;
    d. Wald oder Waldstrassen mit Motorfahrzeugen befährt;
    e. im Wald Bäume fällt;
    f. Abklärungen verhindert oder in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
    g. die Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden sowie Massnahmen gegen Krankheiten und Schädlinge, die den Wald bedrohen können, innerhalb oder ausserhalb des Waldes missachtet; Artikel 233 Strafgesetzbuch⁶⁶ bleibt vorbehalten;
    h. die Vorschriften über Herkunft, Verwendung, Handel und Sicherung des forstlichen Vermehrungsgutes missachtet. Stellt eine Widerhandlung zugleich eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung dar, wird sie nach Massgabe des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925⁶⁷ verfolgt und beurteilt.
    ² Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
    ³ Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse.
    ⁴ Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.
    ⁶⁵ Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
    ⁶⁶ SR 311.0
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