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    BBl 2024 2359
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    CH - Bundesblatt
    Mit dem SIaG wurde ein Bundesgesetz geschaffen, welches die Übermittlung von In-formationen zur Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten mit Schengen-Staaten in übersichtlicher Art und Weise regelt. Die Überarbeitung dieses Spezialgesetzes im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977 drängt sich folglich auf. Aufgrund der zahlreichen Ergänzungen und Präzisierungen des Informationsaustauschs durch die Richtlinie (EU) 2023/977 sind jedoch die Bestimmungen des SIaG 1⁰ mehrheitlich nicht mehr zutreffend, weshalb eine Totalrevision des Gesetzes notwendig ist.
    ⁶ SR 362.2
    ⁷ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung), Abl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 1
    ⁸ BGE 136 I 297, E. 8.1.
    ⁹ SR 311.0
    1⁰ Die Totalrevision des SIaG wird auch zum Anlass genommen, die bisherige Abkürzung gemäss dem eigentlich geltenden System für die Bildung von Abkürzungen zu bilden (neu: SIAG); der Übersichtlichkeit halber ist in der vorliegenden Botschaft aber noch vom «SIaG» die Rede.

    1.6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

    Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 2024 1¹ über die Legislaturplanung 2023 bis 2027 angekündigt und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 ¹2 über die Legislaturplanung 2023 bis 2027 erwähnt. Sie gehört zur Leitlinie 3, «Die Schweiz sorgt für Sicherheit, setzt sich für Frieden ein und agiert kohärent und verlässlich in der Welt», genauer zum Ziel 19: «Die Schweiz beugt bewaffneten Konflikten vor und bekämpft Terrorismus, Gewaltextremismus und alle Formen der Kriminalität effektiv und mit angemessenen Instrumenten.» In der Botschaft wird angekündigt, dass «der Bundesrat […] in der ersten Legislaturhälfte die Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates verabschieden» wird.
    Durch die Präzisierung des bestehenden Rahmens ermöglicht die Richtlinie (EU) 2023/977 den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten einen effizienteren Austausch relevanter Informationen. Das Bereitstellen relevanter Informationen zuhanden der zuständigen Behörden innerhalb der vorgegebenen Fristen trägt zu den Zielen der Bekämpfung von Gewalt, Kriminalität und Terrorismus bei und ermöglicht, wirksam gegen diese Phänomene anzugehen. Durch die Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 trägt die Schweiz dazu bei, die Sicherheit ihrer eigenen Bevölkerung, aber auch jener der anderen Schengen-Staaten zu garantieren.
    1¹ BBl 2024 525
    ¹2 BBl 2024 1440

    2 Vernehmlassungsverfahren

    2.1 Zusammenfassung

    Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 ¹3 wurde vom 8. Dezember 2023 bis zum 22. März 2024 eine Vernehmlassung durchgeführt.
    Insgesamt sind 37 Stellungnahmen eingegangen: 24 Kantone, vier politische Parteien, das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht sowie sieben weitere interessierte Kreise haben sich zur Vorlage geäussert. Sechs Teilnehmende haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Sieben Teilnehmende unterstützen die Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 ohne weitere Bemerkungen. 16 Teilnehmende unterstützen und/oder begrüssen die Vorlage vorbehältlich gewisser Bemerkungen. Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens sind im entsprechenden Ergebnisbericht dargelegt ¹4 .
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