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    BBl 2024 2242
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    CH - Bundesblatt
    ¹7 Bericht Projekt IFI, Phase 2. Bericht der AG zu den Kosten von IFI», 19. Februar 2021, Anhang, abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Invalidenversicherung IV > Grundlagen & Gesetze > Leistungen > Pilotversuche zur Förderung der Eingliederung (Art. 68quater IVG) > Laufende Pilotversuche > Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus»> > Projekt IFI, Phase 2: Bericht der AG zu den Kosten von IFI.

    4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

    Da die Massnahmen der IFI gemeinsam von der IV und den Kantonen finanziert werden, ist es am einfachsten, die Pauschalen den Kantonen auszurichten, die sie dann zusammen mit ihren eigenen Beiträgen wiederum an die Leistungserbringer ausrichten.
    Bund und Kantone werden Vereinbarungen abschliessen, die insbesondere individuelle Ziele und die Finanzierung festlegen, wobei es auch darum geht, die jeweiligen Zuständigkeiten und Kompetenzen der beiden Ebenen zu klären. Indem die Kantone Pauschalen erhalten, deren Gewährung an den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund geknüpft ist, lassen sich Fehlanreize vermeiden, die letztlich dazu führen würden, dass ein Teil der Kosten auf die IV abgewälzt würde. Somit verfolgt die vorgeschlagene Lösung diesbezüglich letztlich zwei Ziele: eine angemessene Beteiligung der Kantone an den Kosten der IFI gemäss der Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen sicherstellen sowie die Qualität der Interventionen unter Berücksichtigung der kantonalen Besonderheiten vereinheitlichen.

    4.3 Umsetzungsfragen

    Die vorgeschlagene Regelung wird im Ausführungsrecht zum IVG und zum Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 ¹8 (BStatG) konkretisiert werden. Die Umsetzung der vorgeschlagenen und der auf Verordnungsstufe verankerten Bestimmungen wird Gegenstand von Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen sein. Die Kantone kontrollieren, ob die Leistungserbringer die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Der Bund seinerseits überwacht die Umsetzung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen durch die Kantone, insbesondere anhand von Berichten, die die Vertragskantone dem BSV periodisch vorlegen.
    Die Unterstützung der IFI durch die IV kann nur dann lückenlos weitergeführt werden, wenn die Änderung des IVG wie auch die Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
    ¹8 SR 431.01

    5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

    Art. 13a
    Medizinische Massnahmen im Rahmen von intensiven Frühinterventionen bei Autismus-Spektrum-Störungen
    Abs. 1 : Die IV übernimmt die medizinischen Massnahmen, die im Rahmen einer IFI bei Kindern mit ASS durchgeführt werden, nur dann, wenn die Intervention Gegenstand einer kantonalen Planung der IFI ist ( Bst. a ), die insbesondere den Rahmen des Angebots an IFI absteckt und dessen Finanzierung, die Aufnahmekapazitäten, die diesbezüglichen Ziele und die angewandten Interventionsmethoden aufzeigt. Die IFI muss aus medizinischen Massnahmen bestehen, die mit pädagogischen Massnahmen koordiniert und mit diesen zusammen erbracht werden, zumal die Multidisziplinarität ein wesentliches Merkmal der Intervention ist ( Bst. b ). Die Methode der IFI muss wissenschaftlich anerkannt sein ( Bst. c) und auf einem verhaltenstherapeutischen oder entwicklungsorientierten Ansatz basieren.
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