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    Gesetz über die Kantonspolizei (550.1)
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    CH - VS
    1 Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Einheit der Kantonspolizei und namentlich die folgenden Partner teilen alle Informationen über ein er - hebliches Risiko der Begehung einer Gewalttat, welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität von Dritten beeinträchtigen könnte: a) die Dienststellen des Staates, der Gemeinden und anderer öffentlich- rechtlicher Körperschaften sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten; b) die Gerichtsbehörden; c) private Institutionen, wenn sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen; d) Gesundheitsfachpersonen und Partner aus dem prähospitalen Be - reich; e) Vereine mit sozialem, präventivem oder unterstützendem Zweck und Religionsgemeinschaften.
    2 Die Personen der Einheit, die innerhalb der Kantonspolizei für das Bedro - hungsmanagement zuständig sind, die Angestellten im Sinne des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis und die Mitglieder der Behörden sind von ihrem Amtsgeheimnis entbunden.
    3 Gesundheitsfachpersonen sind unter den Bedingungen gemäss Gesund - heitsgesetz vom Berufsgeheimnis entbunden.
    4 Geistliche und ihre Hilfspersonen sind in ihren Beziehungen zu der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Einheit der Kantonspolizei vom Berufsgeheimnis entbunden.

    Art. 26c * Massnahmen

    1 Wenn die gesammelten Elemente befürchten lassen, dass eine Person oder eine Gruppe von Personen eine Straftat im Sinne von Artikel 26a be - geht, kann die für das Bedrohungsmanagement zuständige Einheit der Kantonspolizei: a) Ermittlungen anstellen, um die Gefährlichkeit der Person oder der Gruppe von Personen zu beurteilen; b) Personendaten, einschliesslich schützenswerter Daten, sammeln und bearbeiten, die für die Überwachung von Risikosituationen erforderlich sind; c) Gespräche mit der Person oder den Personen zu präventiven Zwecken führen; d) in Zusammenarbeit und Koordination mit den betroffenen Partnern Un - terstützungsmassnahmen für die Person und ihr Umfeld vorschlagen;
    e) die Massnahmen zwischen den betroffenen Partnern koordinieren und diese beim Monitoring der Personen unterstützen.

    Art. 26d * Bearbeitung von und Zugriff auf Daten

    1 Die bearbeiteten Daten werden in einer spezifischen Datenbank der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Einheit gespeichert.
    2 Der Zugriff auf die Datenbank ist auf das Personal der für das Bedrohungs - management zuständigen Einheit beschränkt, vorbehaltlich der Beamten der Kantonspolizei und des Personals der Einsatzzentrale, welche die notwendi - gen Informationen über die betroffenen Personen und das Fallmanagement erhalten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und um die Polizeieinsätze zu lenken.
    3 Im Übrigen gelten die Artikel 50 fortfolgende dieses Gesetzes.
    4.2 Polizeiliche Massnahmen

    Art. 27 Identitätsfeststellung

    1 Den Beamten der Kantonspolizei steht das Recht zu, jede Person, die sie beim Ausüben ihres Amtes überprüfen, aufzufordern, sich über ihre Identität auszuweisen.
    2 Minimale objektive Gründe rechtfertigen die Vornahme einer Identitätsfest - stellung einer Person. Sie muss die Aufrechterhaltung der Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zum Ziele haben, oder im Rahmen einer Personen - fahndung erfolgen. Sie soll nicht über das hinausgehen, was zur Überprü - fung der Identität unerlässlich ist.
    3 Ist die Person nicht in der Lage, sich über ihre Identität auszuweisen, und erweist sich eine zusätzliche Kontrolle als notwendig, kann sie auf den Poli - zeiposten geführt werden. In diesem Rahmen muss die Identifizierung so rasch wie möglich erfolgen. Nach Erledigung dieser Formalität muss die zur Identifizierung zurückgehaltene Person die Polizeiräume unmittelbar verlas - sen können.
    4 Insoweit die Kontrollmassnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird, steht der auf dem Posten zurückgehaltenen Person das Recht zu, unmittelbar und auf geeignetem Wege mit seinen Angehörigen Verbindung aufzunehmen.

    Art. 28 Massnahmen zur Identifizierung

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