1 Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Einheit der Kantonspolizei und namentlich die folgenden Partner teilen alle Informationen über ein er - hebliches Risiko der Begehung einer Gewalttat, welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität von Dritten beeinträchtigen könnte: a) die Dienststellen des Staates, der Gemeinden und anderer öffentlich- rechtlicher Körperschaften sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten; b) die Gerichtsbehörden; c) private Institutionen, wenn sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen; d) Gesundheitsfachpersonen und Partner aus dem prähospitalen Be - reich; e) Vereine mit sozialem, präventivem oder unterstützendem Zweck und Religionsgemeinschaften.
2 Die Personen der Einheit, die innerhalb der Kantonspolizei für das Bedro - hungsmanagement zuständig sind, die Angestellten im Sinne des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis und die Mitglieder der Behörden sind von ihrem Amtsgeheimnis entbunden.
3 Gesundheitsfachpersonen sind unter den Bedingungen gemäss Gesund - heitsgesetz vom Berufsgeheimnis entbunden.
4 Geistliche und ihre Hilfspersonen sind in ihren Beziehungen zu der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Einheit der Kantonspolizei vom Berufsgeheimnis entbunden.
Art. 26c * Massnahmen
1 Wenn die gesammelten Elemente befürchten lassen, dass eine Person oder eine Gruppe von Personen eine Straftat im Sinne von Artikel 26a be - geht, kann die für das Bedrohungsmanagement zuständige Einheit der Kantonspolizei: a) Ermittlungen anstellen, um die Gefährlichkeit der Person oder der Gruppe von Personen zu beurteilen; b) Personendaten, einschliesslich schützenswerter Daten, sammeln und bearbeiten, die für die Überwachung von Risikosituationen erforderlich sind; c) Gespräche mit der Person oder den Personen zu präventiven Zwecken führen; d) in Zusammenarbeit und Koordination mit den betroffenen Partnern Un - terstützungsmassnahmen für die Person und ihr Umfeld vorschlagen;
e) die Massnahmen zwischen den betroffenen Partnern koordinieren und diese beim Monitoring der Personen unterstützen.
Art. 26d * Bearbeitung von und Zugriff auf Daten
1 Die bearbeiteten Daten werden in einer spezifischen Datenbank der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Einheit gespeichert.
2 Der Zugriff auf die Datenbank ist auf das Personal der für das Bedrohungs - management zuständigen Einheit beschränkt, vorbehaltlich der Beamten der Kantonspolizei und des Personals der Einsatzzentrale, welche die notwendi - gen Informationen über die betroffenen Personen und das Fallmanagement erhalten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und um die Polizeieinsätze zu lenken.
3 Im Übrigen gelten die Artikel 50 fortfolgende dieses Gesetzes.
4.2 Polizeiliche Massnahmen
Art. 27 Identitätsfeststellung
1 Den Beamten der Kantonspolizei steht das Recht zu, jede Person, die sie beim Ausüben ihres Amtes überprüfen, aufzufordern, sich über ihre Identität auszuweisen.
2 Minimale objektive Gründe rechtfertigen die Vornahme einer Identitätsfest - stellung einer Person. Sie muss die Aufrechterhaltung der Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zum Ziele haben, oder im Rahmen einer Personen - fahndung erfolgen. Sie soll nicht über das hinausgehen, was zur Überprü - fung der Identität unerlässlich ist.
3 Ist die Person nicht in der Lage, sich über ihre Identität auszuweisen, und erweist sich eine zusätzliche Kontrolle als notwendig, kann sie auf den Poli - zeiposten geführt werden. In diesem Rahmen muss die Identifizierung so rasch wie möglich erfolgen. Nach Erledigung dieser Formalität muss die zur Identifizierung zurückgehaltene Person die Polizeiräume unmittelbar verlas - sen können.
4 Insoweit die Kontrollmassnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird, steht der auf dem Posten zurückgehaltenen Person das Recht zu, unmittelbar und auf geeignetem Wege mit seinen Angehörigen Verbindung aufzunehmen.