1 Als einfacher ordentlicher Unterhalt sind all jene Aufwendungen zu verstehen, welche der Vermieter - schaft für die Erhaltung des Mietobjekts zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand (Art. 256 Abs. 1 OR) notwendigerweise entstehen, ohne dass dabei eine Wertvermehrung gemäss Art. 14 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) vom 09. Mai 1990 vorliegt oder seitens der Vermieterschaft geltend gemacht wird.
§ 21
3 )
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§ 22 Verbleib in derselben Kategorie
1 Bei der Beurteilung, ob die Wohnung in derselben Kategorie verbleibt, berücksichtigt die Wohn - schutzkommission im Rahmen einer Gesamtbetrachtung insbesondere den Wohnungstyp, die Zim - meranzahl, die Wohnfläche sowie den aktuellen und künftigen Ausbaustandard.
2 Sofern einzelne bauliche Massnahmen dem Verbleib der Wohnung in derselben Kategorie entgegen - stehen, sind diese in der Berechnung der zulässigen Mietzinsaufschläge nicht zu berücksichtigen.
§ 23 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
1 Setzt eine Sanierung, Renovation oder ein Umbau ein baurechtliches Verfahren nach dem Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999 oder eine Kanalisationsbewilligung nach der kantona - len Gewässerschutzverordnung vom 12. Dezember 2000 voraus, so ist dieses im Vorfeld durchzufüh - ren. Nach abgeschlossenem Baubewilligungs- oder Kanalisationsbewilligungsverfahren ist anschlies - send bei der Wohnschutzkommission ein Gesuch um Bewilligung gemäss §§ 8a - 8e WRFG einzurei - chen.
2 - mäss Abs. 1 notwendig, ist das Gesuch um Prüfung oder Bewilligung gemäss §§ 8a - 8e WRFG bei der Wohnschutzkommission einzureichen.
3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat das für die Einleitung des Verfahrens entsprechende Gesuch inklusive allfälliger weiterer erforderlicher Unterlagen einzureichen. Hierbei hat sich die Ge - suchstellerin oder der Gesuchsteller dahingehend zu äussern, ob das einfache Prüfungsverfahren, das vereinfachte Bewilligungsverfahren oder das umfassende Bewilligungsverfahren beantragt wird.
3) Aufgehoben am 21. März 2023, in Kraft seit 30. März 2023 (KB 25.03.2023)
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Sozialer Wohnungsbau / Erhaltung von Wohnraum
4 Parteien des Bewilligungsverfahrens sind die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller sowie die Eigentümerschaft. Der Mieterschaft und den privaten kantonalen Organisationen im Kanton gemäss Anhang 3 kommt im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zu.
5 Die Wohnschutzkommission informiert private kantonale Organisationen im Kanton gemäss An - hang 3 in geeigneter Weise über eingegangene Gesuche.
6 Die Verfügung der Wohnschutzkommission ist zeitgleich an die Gesuchstellerin oder den Gesuch - steller, die betroffene Mieterschaft sowie den privaten kantonalen Organisationen im Kanton gemäss Anhang 3 zuzustellen.
7 Nach Rechtskraft der Bewilligung erfolgt durch die Wohnschutzkommission die Anmerkung gemäss
§ 8b Abs. 1 WRFG.
8 Mit der Ausführung der baulichen Massnahmen darf erst nach Rechtskraft der Bewilligungen begon - nen werden.
§ 24 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
1 Die Wohnschutzkommission prüft das Gesuch und die eingereichten Unterlagen und erteilt die Be - willigung, sofern die Voraussetzungen gemäss § 8a WRFG erfüllt sind.
2 Der maximale Mietzinsaufschlag bestimmt sich auf Grundlage der baulichen Massnahmen, der damit zusammenhängenden Investitionskosten sowie der Bandbreiten gemäss § 8d Abs. 1 WRFG.
3 Die Wohnschutzkommission prüft die nach Art des Aufwandes und auf die jeweils betroffenen Woh - nungen aufgeschlüsselte Kostenzusammenstellung, die darin enthaltenen baulichen Massnahmen so - wie die Investitionskosten auf ihre Konformität mit den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevöl - kerung gemäss § 5 Abs. 1. Gleichzeitig prüft sie, ob das Vorhaben dazu führt, dass die Wohnung ge - mäss § 22 in derselben Kategorie verbleibt. Wird festgestellt, dass einzelne bauliche Massnahmen § 5 Abs. 1 oder § 22 zuwiderlaufen, werden die Investitionskosten dieser baulichen Massnahme für die Berechnung des Mietzinsaufschlages nicht berücksichtigt.