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    Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (817.042)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Sie erfassen die Kontrollergebnisse regelmässig im Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen nach der Verordnung vom 27. April 2022¹⁶ über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette. Das BLV bestimmt nach Absprache mit den kantonalen Vollzugsbehörden die Art der Datenerfassung.¹⁷
    ¹⁶ SR 916.408
    ¹⁷ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 272 ).
    Art. 7 Transparenz der amtlichen Kontrollen
    ¹ Das BLV sorgt dafür, dass der Öffentlichkeit, auch über das Internet, mindestens einmal jährlich relevante Informationen über die Organisation und die Durchführung der Kontrollen zugänglich gemacht werden.
    ² Für die Erfüllung des Auftrags nach Absatz 1 liefern die Vollzugsbehörden dem BLV aktuelle Informationen insbesondere über:
    a. Art, Anzahl und Ergebnis der amtlichen Kontrollen;
    b. Art und Anzahl der festgestellten Verstösse;
    c. Art und Anzahl der Fälle, in denen die zuständigen Behörden Massnahmen nach den Artikeln 34–37 LMG ergriffen haben.
    ³ Die Informationen nach Absatz 2 können mit dem Jahresbericht nach Artikel 20 MNKPV¹⁸ veröffentlicht werden.
    ¹⁸ SR 817.032
    Art. 8 Verwendung dokumentierter Kontrollverfahren
    ¹ Die Vollzugsbehörden führen die amtlichen Kontrollen nach dokumentierten Verfahren durch.
    ² Die Verfahren umfassen Anweisungen für das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, und decken die folgenden Prüffelder ab:
    a. Beschreibung der zu erreichenden Ziele;
    b. Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten der kontrollierenden Personen;
    c. Probenahmeverfahren, Kontrollmethoden und -techniken einschliesslich Laboranalysen, -tests und -diagnosen, Auswertung der Ergebnisse und sich daraus ergebende Entscheidungen;
    d. Überprüfung der Eignung der Probenahme- und Analyseverfahren sowie der Testmethoden;
    e. Kontroll- und Überwachungsprogramme;
    f. Folgemassnahmen nach amtlichen Kontrollen;
    g. Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Dienststellen und Abteilungen;
    h. sonstige Tätigkeiten und Informationen zur effizienten Durchführung der amtlichen Kontrollen.
    ³ Die Vollzugsbehörden überprüfen ihre Kontrollen. Stellen sie Mängel in den Verfahren fest, so korrigieren oder aktualisieren sie die Verfahren.
    Art. 9 Schriftliche Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen
    ¹ Die Vollzugsbehörden erstellen schriftliche Aufzeichnungen über jede amtliche Kontrolle. Diese Aufzeichnungen können in Papierform oder elektronischer Form erfolgen.
    ² Die schriftlichen Aufzeichnungen enthalten:
    a. den Zweck der amtlichen Kontrolle;
    b. die angewandten Kontrollmethoden;
    c. die Kontrollergebnisse;
    d. gegebenenfalls die von der verantwortlichen Person zu ergreifenden Massnahmen.
    ³ Die Vollzugsbehörden stellen den kontrollierten Betrieben auf Verlangen eine Kopie der schriftlichen Aufzeichnungen zur Verfügung, es sei denn:
    a. es wurde eine amtliche Bescheinigung oder eine amtliche Attestierung ausgestellt; oder
    b. die Anordnung einer Untersuchungs- oder einer Gerichtsbehörde verbietet es.
    ⁴ Sie informieren die Betriebe umgehend in schriftlicher Form über Verstösse, die bei den Kontrollen festgestellt werden.
    Art. 10 Kontrolle von Chargen
    Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel oder ein nicht sicherer Gebrauchsgegenstand zu einer Charge, so ist davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in dieser Charge ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge nicht sicher ist.
    Art. 11 Meldepflicht
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