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    Bremische Bisamverordnung
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    DE - Landesrecht Bremen

    § 6 Abs. 7

    aufgestellte Fanggeräte und Umbauten unwirksam macht oder entfernt.

    § 8 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Bremen, den 23. November 1994
    Der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung
    Anlage
    Fanggeräte und Verfahren nach

    § 6 Abs. 2 Nr. 1

    Die nachstehenden Totschlagfallen sind geeignet:
    1.
    Haargreiffallen (nach unten zuschlagend)
    Fangbügelgröße: mindestens 15 cm breit
    mindestens 17 cm lang.
    Federkraft: Neue Falle:
    gespannt mindestens 10 kp = 98,1 N,
    entspannt mindestens 7 kp = 68,7 N.
    Gebrauchte Falle:
    Die Federn müssen erneuert werden, wenn folgende Werte unterschritten werden:
    gespannt 8 kp = 78,5 N,
    entspannt 5,5 kp = 54 N.
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