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    Richtlinien der Freien Hansestadt Bremen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen
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    DE - Landesrecht Bremen

    3.

    Bürgschaftserteilung

    Die BAB stellt die Bürgschaftsurkunden im eigenen Namen und im Auftrag der FHB aus. Die Ablehnung einer Bürgschaft wird ebenfalls durch die BAB mitgeteilt.

    III.

    Außerkrafttreten der bisherigen Richtlinien

    Die Richtlinien vom 1. Juli 2002 (Brem.ABl. S. 517) treten außer Kraft.
    Bremen, den 1. Juli 2007
    Der Senator für Finanzen
    Anlage 3
    Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
    Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
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