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    Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung)
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    DE - Landesrecht Bremen
    (8) Nach Abschluss der Nachrückverfahren werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt.

    § 11 Auswahl in der Abiturbestenquote

    (1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote wird nicht beteiligt, wer
    1.
    im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für diese Quote genannt hat, oder
    2.
    unter die Quoten nach

    § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3

    fällt.
    (2) Für die Besetzung der Studienplätze in der Abiturbestenquote werden so viele Bewerberinnen und
    Bewerber ausgewählt, wie insgesamt in dieser Quote Studienplätze zu vergeben sind. Die Auswahl erfolgt nach Absatz 3 bis 5; dabei werden

    §§ 12

    und
    13
    angewendet.
    (3) Die Rangfolge wird durch die nach
    Anlage 2
    ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1.
    (4) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
    (5) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.

    § 12 Landesquoten

    (1) Für die Auswahl in der Abiturbestenquote bildet die Stiftung Landesquoten, sofern in dem jeweiligen Studiengang mehr als 15 Studienplätze zur Verfügung stehen.
    (2) Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil). Die sich danach für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg ergebenden Quoten werden um 30 vom Hundert erhöht. Die auf die so ermittelten Landesquoten entfallenden Studienplätze werden in der Weise errechnet, dass zunächst jeder Landesquote ein Studienplatz zugeteilt wird und die verbleibenden Studienplätze nach dem d‘Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt werden.
    (3) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes wird nur berücksichtigt, wer
    1.
    für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in der Abiturbestenquote zu beteiligen ist, und
    2.
    eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.
    (4) Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.

    § 13 Zurechnung zu den Landesquoten

    (1) Soweit Landesquoten gebildet werden, wird die Auswahl für jede Landesquote getrennt unter den Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen, die der jeweiligen Landesquote zuzurechnen sind.
    (2) Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu den Landesquoten. Wer keiner Landesquote zugerechnet werden kann, wird entsprechend den Bevölkerungsanteilen durch das Los einer Landesquote zugeordnet.
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