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    Zweite Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Coronaverordnung)
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    DE - Landesrecht Bremen
    vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des

    § 8 Absatz 3 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

    sowie Gasteinrichtungen gemäß

    § 5 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes

    und
    11.
    Seniorenresidenzen.
    Ein Besuch ist nicht gegeben bei einem beruflich bedingten Betreten der in Satz 1 genannten Einrichtungen.
    (2) Die Einrichtungen müssen, gegebenenfalls unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches Interesse liegt insbesondere bei Minderjährigen, Gebärenden, im Notfall, in palliativen Situationen oder bei der Versorgung von Schwerstkranken und Sterbenden vor.
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    § 15 Einrichtungen der Tagespflege

    (1) Einrichtungen der Tagespflege dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.
    (2) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten,
    1.
    deren Angehörige in sogenannten kritischen Infrastrukturen gemäß der
    Anlage
    zu dieser Verordnung tätig sind oder
    2.
    die einer ärztlich verordneten Behandlungspflege bedürfen, die nicht durch pflegende Angehörige sichergestellt werden kann oder
    3.
    für die eine fehlende Betreuung in der Tagespflege eine gesundheitliche Schädigung zur Folge hätte.
    Die Notbetreuung nach Satz 1 kann auch für Pflegebedürftige angeboten werden, die zuvor nicht in einer Einrichtung der Tagespflege betreut wurden. Die Namen sowie die Berufe der Angehörigen der im Rahmen der Notbetreuung betreuten Pflegebedürftigen sind in Listenform zu erfassen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie soll in möglichst kleinen Gruppen erfolgen und kann bis zu dem Umfang eingerichtet werden, der dem jeweiligen Konzept der Tagespflegeeinrichtung zugrunde liegt.
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    § 16 Betreuung und Zusammenkunft in tagesstrukturierenden Angeboten der Eingliederungshilfe, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, der kommunalen Sucht- und Drogenhilfe und der Wohnungsnotfallhilfe

    (1) Die reguläre Betreuung in den nachfolgend aufgeführten Angeboten und Maßnahmen der Eingliederungshilfe werden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 untersagt:
    1.
    Tagesstätten für Menschen mit psychischer Erkrankung,
    2.
    Tagesförderstätten für Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen,
    3.
    Fördergruppen unter dem Dach der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
    4.
    tagesgestaltende Maßnahmen im Rahmen der Seniorenangebote für Menschen mit geistiger Behinderung,
    5.
    Werkstätten für Menschen mit Behinderungen; die Weiterführung von betriebsrelevanten Teilen ist durch die Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung, dem Begleitenden Dienst und Produktionshilfen unter Wahrung der Hygienevorschriften nach Absatz 4 gestattet; im Ausnahmefall kann eine Beschäftigung von Werkstattbeschäftigten erfolgen, wenn die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport über die Ausgestaltung vorab informiert wurde,
    6.
    soziale Gruppenfahrten zur sozialen Teilhabe,
    7.
    Beschäftigungsangebote für Menschen mit psychischer Erkrankung; die Weiterführung von betriebsrelevanten Teilen ist unter Wahrung der Hygienevorschriften nach Absatz 4 gestattet,
    8.
    Nachtcafés,
    9.
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