§ 5
Aufgaben der Bank
(1) Der Bank obliegen die Aufgaben einer Landesbank und Sparkassenzentralbank sowie einer Geschäftsbank. Sie kann auch sonstige Geschäfte aller Art betreiben, die den Zwecken der Bank und ihrer Träger dienen. Die Bank ist berechtigt, Hypotheken-, öffentliche und Schiffspfandbriefe sowie sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.
(2) Die Geschäfte der Bank sind unter Beachtung allgemein wirtschaftlicher Grundsätze nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen.
§ 6
Haftung
(1) Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.
(2) Die Haftung der Träger ist vorbehaltlich der Regelung in den folgenden Sätzen des Absatzes 3 auf das von der Trägerversammlung festgesetzte, von ihnen jeweils aufgebrachte und aufzubringende Kapital beschränkt.
(3) Die Träger der Bank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Bank aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusagen oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Die Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital.
(4) Soweit die Träger der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale – für deren Verbindlichkeiten haften, gilt diese Haftung auch für die Verbindlichkeiten der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale – als Träger der Bank.
§ 7
Organe der Bank
Die Organe der Bank sind
a)
der Vorstand,
b)
der Aufsichtsrat,
c)
die Trägerversammlung.