§ 9 Abs. 1 BremBesG
) verbunden ist, zusätzlich zu den Dienstbezügen gewährt werden. Zudem verweisen wir auf die Hinweise zum Pflegezeitgesetz, die das Finanzressort in den Rundschreiben 19/2008 und
11/2017
veröffentlicht hat.
Sollten Beschäftigte aufgrund von Schließungen der entsprechenden Betreuungseinrichtungen als nahe Angehörige Menschen mit Behinderungen zu betreuen haben, die nicht vom Geltungsbereich des Pflegezeitgesetzes erfasst sind, so gelten die in Bezug auf die Schließung von Schulen und Kitas getroffenen Regelungen über die Gewährung von Sonderurlaub entsprechend.
Über etwaige Änderungen oder Entwicklungen zu den arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Umgang mit dem Corona-Virus werden wir Sie gesondert unterrichten. Für Rückfragen steht Ihnen Referat 30 und Referat 31 zur Verfügung. Wir möchten Sie bitten, Ihre Anliegen ausschließlich per E-Mail an die nachstehenden Funktionspostfächer zu richten.
Aufhebung von Rundschreiben
Das
Rundschreiben 03h/2021
wird hiermit aufgehoben.
Kontakt | ||
Der Senator für Finanzen | Der Senator für Finanzen | |
Referat 30 | Referat 31 | |
Rudolf-Hilferding-Platz 1 | Schillerstraße 1 | |
28195 Bremen | 28195 Bremen | |
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de | E-Mail: tarifrecht@finanzen.bremen.de |