§ 4 Aufgaben der Beisitzerinnen und Beisitzer
(1) Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer übernimmt die Vertretung der Stadtverordnetenvorsteherin oder des Stadtverordnetenvorstehers, falls sie oder er verhindert ist. Sie oder er übernimmt weiterhin die Leitung der Sitzung für einen Tagesordnungspunkt, falls sich die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher an der Debatte beteiligen will.
(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer haben Schriftstücke vorzulegen, die Redeliste zu führen und die Einhaltung der Redezeit zu kontrollieren. Bei namentlicher Abstimmung haben sie die Namen aufzurufen und das Abstimmungsergebnis festzustellen. Auf Bitten der Stadtverordnetenvorsteherin oder des Stadtverordnetenvorstehers übernehmen sie weitere Aufgaben.
§ 5 Bildung von Fraktionen
(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens drei Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen ihrer Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen und Stellvertreter und ihrer Mitglieder sind der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher schriftlich mitzuteilen. Schließen sich Stadtverordnete zu einer Fraktion zusammen, die nicht überwiegend derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber aufgestellt worden sind, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
(2) Fraktionsvorsitzende können für die Fraktion zeichnen. Das gilt auch für die jeweilige Stellvertretung. In ihrer Geschäftsordnung können Fraktionen ergänzende Regelungen treffen. In der Geschäftsordnung muss zudem das Abstimmungsverfahren, die Aufnahme und der Ausschluss aus der Fraktion geregelt werden.
(3) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die sich zusammenschließen wollen, ohne Fraktionsstärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden. Dafür gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Stadtverordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören (Einzelstadtverordnete), teilen die Bezeichnung, unter der sie tätig werden wollen, der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher mit.
(5) Bezeichnungen von Fraktionen, Gruppen oder Einzelstadtverordneten dürfen keine programmatischen Zusätze enthalten.
§ 6 Durchführung von interfraktionellen Besprechungen
(1) Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher lädt den Vorstand, die Vorsitzenden der Fraktionen, die Sprecherinnen oder Sprecher der Gruppen der Stadtverordnetenversammlung und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Magistrats zu interfraktionellen Besprechungen ein. Diese dienen ihrer oder seiner Unterstützung bei der Führung der Geschäfte, insbesondere der Verständigung zwischen den Fraktionen und Gruppen.
(2) Eine interfraktionelle Besprechung findet ohne besondere Einladung regelmäßig eine Stunde vor jeder Sitzung der Stadtverordnetenversammlung statt. Nach vorheriger interfraktioneller Verständigung kann eine Besprechung auch zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden. Die interfraktionelle Besprechung kann als Videokonferenz durchgeführt werden. Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher kann jederzeit, auch während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, eine interfraktionelle Besprechung verlangen. Das Verlangen hat ohne weiteres die Unterbrechung der Sitzung zur Folge.