§ 18d
eingehalten wird, an Stelle einer Nettokredittilgung eine Rücklage zum Zweck der Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 131a der Landesverfassung und der Verpflichtungen nach dem Sanierungshilfengesetz gebildet werden. Sowohl die Zuführung als auch die Entnahme bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses. Die Entnahme aus der Rücklage muss zweckentsprechend sein.
§ 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen in absehbarer Zeit erforderlich sind.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Von Stellen der Landesverwaltung entwickelte oder erworbene Software zur Informationsverarbeitung kann unentgeltlich an andere Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Weitere Ausnahmen können im Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan zugelassen werden.
(4) Ist der Wert gering, sind im Bereich Wissenschaft und Forschung Soft- oder Hardware betroffen oder besteht ein dringendes Interesse der Freien Hansestadt Bremen, kann der Senator für Finanzen Ausnahmen zulassen.
(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
§ 64 Grundstücke
(1) Grundstücke der Freien Hansestadt Bremen dürfen nur mit Einwilligung des Senators für Finanzen veräußert werden; der Senator für Finanzen kann auf seine Einwilligung verzichten.
(2) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung durchzuführen.
(3) Dingliche Rechte dürfen an Grundstücken der Freien Hansestadt Bremen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen; der Senator für Finanzen kann auf seine Einwilligung verzichten.
(4) Beim Erwerb von Grundstücken können in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Senators für Finanzen, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des
§ 38 Abs. 1
übernommen werden. In Fällen der Übernahme ist der anzurechnende Betrag beim zuständigen Haushaltsansatz einzusparen.
§ 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Die Freie Hansestadt Bremen soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
1.
ein wichtiges Interesse der Freien Hansestadt Bremen vorliegt und sich der von der Freien Hansestadt Bremen angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt;
2.
die Einzahlungsverpflichtung der Freien Hansestadt Bremen auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist;
3.
die Freie Hansestadt Bremen einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält;
4.
gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.