1. des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche | der Beiratsbereich; |
2. der Bürgerschaft | der Beirat, ausgenommen in §§ 4 und 9; |
3. des Präsidenten der Bürgerschaft | der Ortsamtsleiter; |
4. des Landeswahlleiters | der Leiter des Wahlbereichs Bremen, ausgenommen in §§ 3, 4, 27, 29 Absatz 1, § 30 Absatz 7, §§ 31, 33 Absatz 1 Satz 4, §§ 52, 54b Absatz 4, § 58 Absatz 2 Satz 5, § 60 Absatz 5, §§ 64 und 65 Absatz 6. |
(3)
§ 28 Absatz 3 Nummer 6
,
§ 57a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4
,
§ 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8
,
§ 61 Absatz 1 bis 4
und
§ 62 Absatz 2
finden keine Anwendung.
(4)
§ 32 Satz 2
und
§ 33 Absatz 1a Satz 3
finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass stets der Ortsteil der Hauptwohnung aufzuführen ist und insoweit eine Stadtteilnennung unterbleibt.
§ 79 Wahlbezirke, Wahlräume, Wahlvorstände
(1) Die Wahlbezirke und Wahlräume müssen für die verbundenen Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Beiräten dieselben sein.
(2) Die Wahlvorstände sind für jede Wahl gesondert zu berufen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes zur Bürgerschaftswahl können gleichzeitig dem Wahlvorstand zur Beiratswahl angehören.
(3) Die Entschädigung nach
§ 10
wird bei verbundenen Wahlen nur einmal gezahlt.
§ 80 Wählerverzeichnis
(1) Aufgestellt, zur Einsichtnahme bereit gehalten und benutzt wird für beide Wahlen ein gemeinsames Wählerverzeichnis.
(2) Für jede Wahl ist eine gesonderte Spalte des Wählerverzeichnisses einzurichten. Die jeweiligen Stimmabgaben werden für jede Wahl in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt.
(3) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl vorzunehmen und nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der
Anlage 1
gemeinsam zu beurkunden.