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    Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen
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    DE - Landesrecht Bremen
    (4) Leistungen, die besonders leistungsfähige Schülerinnen/Schüler als Frühstudierende erfolgreich erbracht haben, können auf Antrag vom Prüfungsausschuss anerkannt werden, wenn sie nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Bremen entsprechen.
    (5) Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind bis zur Hälfte der für das Studienangebot vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen, sofern die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Inhalt und Niveau mit den Leistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Inhalt, Umfang und Anforderungen im Wesentlichen denen des angestrebten Studiengangs der Universität Bremen entsprechen, auf den die Leistungen angerechnet werden sollen.
    (6) Werden Leistungen anerkannt oder außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Übertragung der Noten in das System nach

    § 16

    . Werden keine Noten nach

    § 16

    gebildet, wird der Vermerk ,bestanden‘ aufgenommen. Die mit ,bestanden‘ anerkannten oder angerechneten Leistungen fließen nicht in die Notenberechnung ein. Eine Kennzeichnung in der ,Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen‘ ist zulässig.
    (7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung oder Anrechnung. Die Studierenden haben die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
    (8) Es entscheidet der Prüfungsausschuss gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertreterinnen/Fachvertretern.
    (9) Gegen ablehnende Entscheidungen kann die/der Studierende beim Prüfungsausschuss Widerspruch einlegen. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, ist er an den zuständigen Fachbereich weiterzuleiten. Das Dekanat entscheidet über den Widerspruch nach Anhörung der/des Studierenden, des Prüfungsausschusses und gegebenenfalls der zuständigen Fachvertreterin/des zuständigen Fachvertreters.

    § 23 Ungültigkeit der Bachelorprüfung

    (1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird die Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfung berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Prüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.
    (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie/er die Prüfung ablegen konnte, so kann die Prüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.
    (3) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
    (4) Die zu Unrecht erhaltenen Abschlussunterlagen (Urkunde, Zeugnis inklusive Anlagen und inklusive Diploma Supplement) sind einzuziehen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
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