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    Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V)
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    DE - Landesrecht Bremen

    § 18 Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse

    (1) In der dritten Prüfungskonferenz stellt die Prüfungskommission die Gesamtpunktzahl fest, ermittelt die Durchschnittsnote nach
    Anlage 3
    und erklärt die Abiturprüfung für bestanden oder nicht bestanden.
    (2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abiturprüfung gilt:
    1.
    die Leistungen der vier Prüfungen werden in fünffacher Wertung eingebracht;
    2.
    wird eine besondere Lernleistung nach

    § 16

    eingebracht, werden die Leistungen der vier Prüfungen abweichend von Nummer 1 in vierfacher Wertung eingebracht. Die Leistung der besonderen Lernleistung wird in vierfacher Wertung eingebracht;
    3.
    wird ein Prüfling in einem oder mehreren schriftlich geprüften Fächern auch zusätzlich mündlich geprüft, so erfolgt die Festlegung der einzubringenden Punktzahlen im Verhältnis 2:1 nach der entsprechenden Tabelle in
    Anlage 2
    .
    (3) Die Abiturprüfung ist für bestanden zu erklären, wenn der Prüfling
    1.
    in den Prüfungen mindestens 100 Punkte eingebracht hat

    und

    2.
    in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter in mindestens einer Leistungskursprüfung, mindestens 25 Punkte bei fünffacher Wertung oder 20 Punkte bei vierfacher Wertung erzielt hat.
    (4) Ist eine der Bedingungen nach Absatz 3 nicht erreicht oder durch eine zusätzliche mündliche Prüfung in einem der schriftlich geprüften Fächer nicht zu erreichen, ist die Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären, und zwar auch dann, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen.
    (5) Die Leistungen nach Absatz 2 und

    § 8

    werden zur Gesamtleistung der Abiturprüfung summiert. Die Gesamtnote wird nach der Tabelle in
    Anlage 3
    festgelegt.

    § 19 Zeugnis

    (1) Nach bestandener Abiturprüfung erhält der Prüfling das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife. Form und Inhalt des Zeugnisses bestimmt die Senatorin für Kinder und Bildung.
    (2) Das am Ende der Qualifikationsphase in den Fremdsprachen auf der Grundlage des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ (GER) erreichte Niveau wird entsprechend den Bildungsplänen auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt mindestens 5,0 Punkte erreicht wurden.
    (3) Ein erfolgreicher Erwerb des Latinums oder des Graecums mit der jeweiligen Zertifikatsstufe wird auf dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife bescheinigt.
    (4) Sofern eine externe Sprachprüfung abgelegt worden ist, wird ihr Bestehen vermerkt.
    (5) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis mit den Leistungsbewertungen der vier Halbjahre der Qualifikationsphase, auf deren Grundlage die Zulassung zur Abiturprüfung erfolgt ist.

    § 20 Wiederholung der Abiturprüfung

    (1) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten, wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.
    (2) Die Wiederholung schließt alle Prüfungsteile ein und erfordert die Wiederholung der beiden letzten Halbjahre der Qualifikationsphase, eine erneute Meldung und Zulassung sowie eine erneute Ermittlung der Gesamtqualifikation.
    Abschnitt 6 Maßnahmen zur Standardsicherung
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