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    Geschäftsordnung des Senats der Freien Hansestadt Bremen
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    DE - Landesrecht Bremen

    § 12 Sitzungen des Senats

    (1) Die ordentlichen Sitzungen des Senats finden regelmäßig wöchentlich statt. Der Senat oder die Präsidentin oder der Präsident des Senats können außerordentliche Sitzungen anberaumen. Entscheidungen des Senats können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
    (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Senats eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Senats. Die Tagesordnung für die Senatssitzung wird von der Senatskanzlei zusammengestellt (

    § 19

    ) und von der Staatsrätekonferenz (

    § 17

    ) vorberaten. Die Beratung im Senat ist grundsätzlich durch Senatsvorlagen (

    § 18

    ) vorzubereiten. Für die Behandlung von Bundesangelegenheiten gilt

    § 20

    .
    (3) Die Sitzungen des Senats sind vertraulich. Mitteilungen über die Senatssitzungen sind ohne besondere Ermächtigung des Senats unzulässig.
    (4) An den Sitzungen nehmen außer den Mitgliedern des Senats mit beratender Stimme die Chefin oder der Chef der Senatskanzlei, die Vertreterinnen oder Vertreter im Amt der Mitglieder des Senats, ein Mitglied des Magistrats der Stadt Bremerhaven und die Sprecherin oder der Sprecher des Senats und ihre oder seine Vertretung teil. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann die Teilnahme auf die Mitglieder des Senats beschränken.
    (5) Mitglieder des Senats, die verhindert sind, an den Sitzungen teilzunehmen, zeigen dies rechtzeitig der Senatskanzlei an.

    § 13 Beschlussfassungen im Senat

    (1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ein Mitglied des Senats, das mehrere Geschäftsbereiche vertritt, besitzt nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten des Senats. Im Senat darf kein Koalitionspartner überstimmt werden. Die oder der Vorsitzende stellt den Wortlaut der jeweiligen Beschlüsse fest.
    (2) Die Beratung und Entscheidung über Beschwerden, die beim Senat über Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern des Senats erhoben werden, erfolgt in Abwesenheit der oder des Betroffenen. Dem betroffenen Senatsmitglied ist vom Senat zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    § 14 Widerspruch gegen Senatsbeschlüsse

    (1) Beschließt der Senat in einer Frage von finanzieller Bedeutung gegen die Stimme der Senatorin oder des Senators für Finanzen oder des sie oder ihn vertretenden Mitglieds des Senats, so kann diese oder dieser gegen den Beschluss ausdrücklich Widerspruch erheben. In diesem Falle ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung des Senats frühestens nach sieben Kalendertagen abzustimmen.
    (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung oder das sie oder ihn vertretende Mitglied des Senats gegen einen Beschluss des Senats ausdrücklich Widerspruch wegen Unvereinbarkeit mit geltendem Recht erhebt.

    § 15 Niederschriften über die Senatssitzungen

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