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    Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe ...
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    DE - Landesrecht Bremen
    verpflichtend an einer wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung mitgewirkt wird; die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben muss allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen und soll insbesondere darüber Auskunft geben, inwieweit die geplanten Ziele erreicht worden sind, und welche konkreten Auswirkungen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben,
    e)
    die Regelungen zum Landesdatenschutz nach den geltenden Bestimmungen eingehalten werden.
    5.
    Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen sind förderfähig, wenn sie ein Konzept vorlegen, aus dem
    a)
    die Zielsetzung,
    b)
    der Umfang ihrer Leistungen sowie
    c)
    die Methoden ihrer Betreuung hervorgehen.
    Im Übrigen gelten die Vorschriften nach Absatz 1 und 2 Nummer 3 Buchstabe a bis e entsprechend.
    (3) Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nach § 45d Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind nicht förderfähig, wenn
    1.
    Gründungszuschüsse nach § 45d Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beantragt werden, oder
    2.
    Fördermittel für eine bundesweit tätige Selbsthilfegruppe, -organisation oder -kontaktstelle nach § 45d Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beantragt werden.

    § 13 Antragsverfahren zur Förderung von Projekten nach § 45c und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch

    (1) Der schriftliche Antrag auf Förderung ist vor Beginn der Maßnahme bei der nach

    § 8

    zuständigen Behörde einzureichen:
    1.
    bis zum 30. September des laufenden Jahres für einen Zuwendungsbeginn zum 1. Januar des Folgejahres sowie
    2.
    bis zum 31. März des laufenden Jahres entsprechend für einen Zuwendungsbeginn zum 1. Juli des laufenden Jahres.
    Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die nach

    § 8

    zuständige Behörde.
    (2) Förderfähige Anträge werden den Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. zur Herstellung eines schriftlichen Einvernehmens vorgelegt.
    (3) Der Beirat zum Fonds für Innovationsförderung und Strukturverbesserung hat eine beratende Funktion.
    (4) Mit dem Einvernehmen der Landesverbände der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. kann die nach

    § 8

    zuständige Behörde einen Bewilligungsbescheid erlassen.
    (5) Die Zuweisung der Fördermittel gemäß § 45c Absatz 1 Satz 1 sowie § 45d Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt entsprechend der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., Köln und dem Bundesamt für Soziale Sicherung, Bonn nach § 45c Absatz 8 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 8. April 2020.
    (6) Die Höhe des für das Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Förderungsvolumens bemisst sich nach der Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Landes Bremen. Die Zuwendungen der Landesmittel werden nach den Verwaltungsvorschriften zu

    § 44 der Landeshaushaltsordnung

    vergeben.
    (7) Ein Anspruch auf Fördermittel besteht nicht.
    (8) Fördermittelempfänger können natürliche oder juristische Personen sein, die Projekte gemäß den Vorgaben nach

    § 12

    durchführen wollen.
    (9) Einzelpersonen und gewerbliche Anbieter sind von der Förderung ausgeschlossen.
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