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    Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst (Brem.APO g. a. VD)
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    DE - Landesrecht Bremen

    § 17 Beschlußfassung des Prüfungsausschusses

    (1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter im Amt und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    (2) Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Prüfungsausschuß kann Personen zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
    (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

    § 18 Prüfer

    (1) Prüfer sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses und vom Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Hochschule bestellte Lehrende der Hochschule für Öffentliche Verwaltung. Die Lehrenden werden jeweils für die abzunehmenden Prüfungen bestellt.
    (2) Vom Prüfungsausschuß bestellte Lehrende der Hochschule für Öffentliche Verwaltung bewerten die schriftlichen Arbeiten als Erstprüfer und werden bei der Abnahme der mündlichen Prüfung tätig. Die Zweitbewertung einer Arbeit obliegt jeweils einem hierfür bestellten Mitglied des Prüfungsausschusses.
    (3) Für jedes Fach, in dem für die Laufbahnen des gehobenen Verwaltungsdienstes und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eine gemeinsame schriftliche Prüfung stattfindet (§ 24 Abs. 3), bestellen die Vorsitzenden der für die Abnahme dieser Prüfungen zuständigen Prüfungsausschüsse auf Vorschlag der Hochschule Lehrende der Hochschule für Öffentliche Verwaltung für die Erstbewertung und ein Mitglied eines der beiden Prüfungsausschüsse für die Zweitbewertung.

    § 19 Zuständigkeit für die verwaltungsmäßige Durchführung der Prüfungen

    Die verwaltungsmäßige Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der Senatskommission für das Personalwesen. Sie hat unbeschadet weiterer ihr übertragener Befugnisse insbesondere
    1.
    die Entscheidungen der Prüfungsorgane zu vollziehen,
    2.
    über die Zulassung zur Prüfung und über Prüfungserleichterungen für schwerbehinderte Menschen zu entscheiden,
    3.
    die Fächer der mündlichen Prüfung mitzuteilen,
    4.
    die Termine der Prüfungen festzusetzen,
    5.
    die Prüfungsteilnehmer zur Prüfung zu laden,
    6.
    die Aufsichtspersonen zu bestellen,
    7.
    das Kennummernverzeichnis aufzustellen und zu verwahren,
    8.
    die Namen der Verfasser der Prüfungsarbeiten nach beendeter Begutachtung festzustellen,
    9.
    das Gesamtergebnis der Prüfung zu berechnen,
    10.
    Bescheinigungen über die Prüfungsfächer und deren Bewertungen anzufertigen,
    11.
    die Einsichtnahme in die Prüfungsakten durchzuführen,
    12.
    die Prüfungsakten aufzubewahren,
    13.
    unwirksame Prüfungszeugnisse einzuziehen.

    § 20 Ziel der Laufbahnprüfung

    Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet ist. Der Prüfling soll hierzu nachweisen, daß er das Ziel der Ausbildung erreicht hat.

    § 21 Zulassung

    (1) Der Senatskommission für das Personalwesen ist die Ausbildungsakte vorzulegen. Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten ordnungsgemäß beendet, die vorgeschriebenen Leistungsnachweise und den erforderlichen Punktwert (§ 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 2) erbracht hat.
    (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.
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