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    Vierter Krankenhausplan des Landes Brandenburg
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    DE - Landesrecht Brandenburg
    Dringend notwendig sind koordinierte und finanzierte integra­tive Konzepte, eine stärkere Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung und eine verstärkte Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander sowie mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten. Es ist der Bevölkerungsentwicklung - einer wachsenden Zahl älterer Menschen bei gleichzeitiger Abnahme der Geburtenzahlen - auch im Krankenhausbereich konzeptionell Rechnung zu tragen.
    Eine wichtige Rolle soll dabei das gemeinsame Landesgre­mium nach § 90a SGB V (seit 2014) spielen. Das Landesgremium kann zwar weder die Krankenhausplanung noch die ambulante Bedarfsplanung ersetzen. Es wird aber eine qualifizierte sektorenübergreifende Gesamtschau ermöglichen. Das Gremium soll regionale Fragen in den Fokus nehmen und Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben. Hierbei sollten durch neue Versorgungsformen mit und ohne telemedizinische Unterstützung insbesondere im äußeren Entwicklungsraum Brandenburgs stärker nachhaltige Lösungen für die gesundheitliche Flächenversorgung etabliert werden.
    Das gemeinsame Landesgremium hat bereits mehrere sektorenübergreifende Projekte mit ins Leben gerufen; wenn sich Auswirkungen daraus für die Krankenhausplanung ergeben, sollten diese den Gremien der Krankenhausplanung zur weiteren Diskussion zugeleitet, dort diskutiert, abgestimmt und gegebenenfalls krankenhausplanerisch umgesetzt werden.

    14.1 Medizinische Versorgungszentren nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch

    Zur Sicherung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum leisten im Land Brandenburg auch die Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) einen wichtigen Beitrag.
    Im Land Brandenburg wurden zum Jahresende 2018 84 Medizinische Versorgungszentren gezählt, die an der ambulanten Versorgung teilnehmen. Gleichzeitig bestehen als regionale Besonderheit im Land 22 Gesundheitszentren als sogenannte „311er-Einrichtungen“, deren gesetzliche Grundlage der Einigungsvertrag von 1990 ist, die aber bis auf diesen historischen Umstand heute den MVZ rechtlich gleichgestellt und versorgungspolitisch identisch aufgestellt sind. Aus diesem Grund sind sie in die Betrachtung mit einzubeziehen.
    MVZ und Gesundheitszentren haben für die Versorgung der Bevölkerung eine nicht unerhebliche Bedeutung. Insgesamt ist jedoch kennzeichnend, dass - aufgrund der Besonderheiten der gesetzlichen Vorgaben - die Unterschiede von MVZ zu MVZ sowie zu Gesundheitszentren dermaßen groß sind, dass eine gemeinsame Bewertung nur überblicksartig im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung erfolgen kann. Es gibt darunter Zent­ren, die mit über 20 Ärztinnen und Ärzten eine lokale Vollversorgung anbieten; ebenso aber auch fachgleiche 2-Arzt-Praxen, bei denen hinsichtlich der Versorgungsrelevanz kein Unterschied gegenüber der klassischen Gemeinschaftspraxis besteht.
    Wesentlicher Beitrag der MVZ-Entwicklung in den letzten Jahren ist die Einbindung stationärer Strukturen als Träger der ambulanten Versorgung. In Brandenburg ist der Anteil an krankenhausgetragenen MVZ mit aktuell über 60 Prozent überdurchschnittlich hoch. Viele dieser MVZ sind an beziehungsweise rund um Krankenhäuser in der brandenburgischen Peripherie angesiedelt.
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