Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gohrische Heide“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gohrische Heide“
vom 24. Februar 2003 ( GVBl.II/03, [Nr. 19] , S.422) geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. August 2015 ( GVBl.II/15, [Nr. 41] )
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Elbe-Elster ist als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Gohrische Heide“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 235 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren und Flurstücken:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: | Flurstücke: |
---|---|---|---|
Mühlberg | Altenau | 2 | 22, 23, 71/19, 85/24; |
Mühlberg | Altenau | 5 | 302, 303. |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das Teile eines ehemaligen großen Truppenübungsplatzes mit einem Mosaik aus nährstoffarmen Offenlandbereichen, Gehölz- und Waldflächen umfasst, ist
die Erhaltung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Besenginstergebüschen, Heidekraut-Heiden, Silbergrasfluren und Halbtrockenrasen;
die Erhaltung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, insbesondere von Arten der xerothermen Sandoffenlandschaften;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Fledermäuse, Sing-, Groß- und Greifvögel, Lurche und Insekten;
der ungestörte Ablauf der natürlichen Sukzession zwischen den vorwiegend nördlich und westlich gelegenen Waldbereichen und den offenen Bereichen im südöstlichen Teil des Gebietes;
die Entwicklung von strukturreichen, naturnahen Wäldern;
die Erhaltung und Entwicklung eines Komplexes wertvoller und empfindlicher Biotope, dem in Verbindung mit dem Naturschutzgebiet „Gohrischheide“ eine überregionale Bedeutung für den Biotopverbund zukommt.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Gohrische Heide“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Oligo- bis mesotrophen stehenden Gewässern mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und Isoeto-Nanojuncetea und Trockenen europäischen Heiden als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;