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    DE - Landesrecht Brandenburg

    § 9 Öffentlich geförderte Pflegeeinrichtungen

    (1) Entsprechend dem Ziel gemäß § 2 Absatz 2 sind die öffentlich geförderten teilstationären und vollstationären Pflegeplätze vorrangig mit Personen der Zielgruppe gemäß Absatz 2 zu belegen.
    (2) Zielgruppe der öffentlich geförderten teilstationären und vollstationären Pflegeeinrichtungen sind Personen mit geringer finanzieller Leistungsfähigkeit, die ihren Wohnsitz vor der Aufnahme in die Einrichtung im Land Brandenburg haben. Eine geringe finanzielle Leistungsfähigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn nach Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch besteht oder durch die Ausübung des Belegungsrechtes verhindert werden kann. In begründeten Einzelfällen können auch Personen mit geringer finanzieller Leistungsfähigkeit aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland in öffentlich geförderte teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen aufgenommen werden.
    (3) Soweit die Landkreise und kreisfreien Städte von ihrer Berechtigung nach § 10 Gebrauch machen, dürfen sie personenbezogene Daten der Bewerberinnen und Bewerber für einen öffentlich geförderten Platz, insbesondere Angaben zum Wohnsitz und zu den Einkommensverhältnissen, verarbeiten, soweit dies für die Bescheinigung der vorrangigen Inanspruchnahme öffentlich geförderter Pflegeplätze erforderlich ist.

    § 10 Belegungsrecht

    (1) Zur Durchsetzung des Zieles gemäß § 2 Abs. 2 sind die Landkreise und kreisfreien Städte berechtigt, für die öffentlich geförderten teilstationären und vollstationären Plätze in den Pflegeeinrichtungen Personen zu benennen, denen der Träger von Pflegeeinrichtungen nach Maßgabe von § 11 Nummer 1 öffentlich geförderte Pflegeplätze zu überlassen hat (Belegungsrecht).
    (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes im Benehmen mit den Trägern der öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen Näheres zum Verfahren der vorrangigen Belegung von öffentlich geförderten teilstationären und vollstationären Pflegeplätzen zu regeln.

    § 11 Pflichten der Träger von öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen

    Die Träger von öffentlich geförderten teilstationären und vollstationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet,
    auf Verlangen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen Bereich die Pflegeeinrichtung liegt, unverzüglich jeden freiwerdenden öffentlich geförderten Platz zu melden,
    die Pflegeplätze vorrangig mit Personen der Zielgruppe gemäß § 9 Absatz 2 zu belegen,
    auf Verlangen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen Bereich die Pflegeeinrichtung liegt, unverzüglich die für die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung gemäß § 9 Absatz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und, falls erforderlich, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.

    § 12 Gesondert berechenbare Aufwendungen öffentlich geförderter Einrichtungen

    Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere zu regeln über die Art, Höhe und Laufzeit der nach § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Aufwendungen sowie deren Verteilung auf die Pflegebedürftigen.
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