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    Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Lübbenau/Spreewald Lubnjow/Blota
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    DE - Landesrecht Brandenburg

    § 10 Entschädigung und Ausgleich

    Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.

    § 11 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4 und 5 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 7 vornimmt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

    § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird das mit Beschluss Nr. 114/77 vom 7. Juli 1977 des Kreistages Calau festgesetzte Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Lübbenau aufgehoben.
    Potsdam, den 22. Juli 2008
    Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
    In Vertretung Dietmar Schulze

    Anlage 1

    Abgrenzung der Schutzzonen
    1. Vorbemerkung
    Das Wasserwerk des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC) befindet sich in der Stadt Lübbenau, an der Berliner Straße/Ecke Stennewitz, auf einem Gelände zwischen der Landesstraße L 49 und der Bahnstrecke Berlin - Cottbus. Die Brunnen 1 bis 5 befinden sich auf dem Gelände des Wasserwerkes nördlich der L 49, die Brunnen 6 bis 10 liegen auf einem separaten Gelände südlich der L 49.
    Hinweis: Alle in der Anlage 1 genannten Nord- und Ostwerte sind UTM-Koordinaten im System ETRS 89.
    Die im Folgenden genannten Verkehrswege und Fließgewässer sind selbst nicht Bestandteil der Schutzzonen, soweit sie deren Begrenzung bilden.
    2. Fassungsbereich (Zone I)
    Die Grenzen der Zonen I verlaufen als Kreise mit einem Radius von 10 m um die Brunnenstandorte als Mittelpunkt. Abweichend davon verläuft die Grenze der gemeinsamen Zone I der Brunnen 2 und 3 in einem Abstand von 10 m um eine gerade Linie, die die Mittelpunkte dieser beiden Brunnenstandorte verbindet. In der Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zonen I bilden.
    Brunnennummer Ost-Wert (m) Nord-Wert (m)
    1 34 27 309 57 46 638
    2 34 27 357 57 46 751
    3 34 27 348 57 46 753
    4 34 27 354 57 46 785
    5 34 27 393 57 46 845
    6 34 27 319 57 46 518
    7 34 27 280 57 46 512
    8 34 27 212 57 46 502
    9 34 27 194 57 46 543
    10 34 27 259 57 46 561
    Folgende Flurstücke werden teilweise von den Zonen I erfasst:
    Gemarkung Lübbenau, Flur 11, Flurstücke 30/2 und 262 Gemarkung Lübbenau, Flur 12, Flurstücke 4, 6, 7, 8 und 9.
    3. Engere Schutzzone (Zone II)
    Die Zone II befindet sich in der Gemarkung Lübbenau.
    Die inneren Grenzen der Zone II verlaufen entlang den Grenzen der Zonen I.
    Die Beschreibung der äußeren Grenze der engeren Schutzzone (Zone II) erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Oberspreewald-Lausitz, im Norden der Stadt Lübbenau, an der Berliner Straße/Ecke Rosa-Luxemburg-Straße.
    Beg
    es F
    Folgende Flurstücke werden ganz oder teilweise (tw.) von der Zone II erfasst:
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