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    DE - Landesrecht Brandenburg

    Verordnung über die Bewilligung von Zuschüssen an die Träger von Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV)

    Verordnung über die Bewilligung von Zuschüssen an die Träger von Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV)
    vom 17. April 2012 ( GVBl.II/12, [Nr. 24] ) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2021 ( GVBl.II/21, [Nr. 73] )
    Auf Grund des § 124a Absatz 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 ( GVBl. I
    S.
    78), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr.
    35) eingefügt worden ist, verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:
    § 1 Geltungsbereich
    Diese Verordnung gilt für die Grundlagen und das Verfahren zur Feststellung der Höhe des Betriebskostenzuschusses für die Ersatzschulen sowie über die Verwendungsnachweisprüfung.
    § 2 Ermittlung des Betriebskostenzuschusses
    (1) Der für eine Ersatzschule gewährte Betriebskostenzuschuss ergibt sich aus
    dem Produkt aus dem gemäß § 124a Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes ermittelten jährlichen Schülerausgabensatz der jeweiligen Schulform und der maßgeblichen Zahl der Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 3 sowie
    den zusätzlichen Zuschüssen gemäß § 124a Absatz 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes.
    (2) Die Schülerausgabensätze je Schulform und Schuljahr bestimmen sich nach § 3.
    (3) Unbeschadet der Regelungen in § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 5 Absatz 4 sind für die endgültige Berechnung des Zuschusses gemäß Absatz 1 die tatsächlichen Schülerzahlen nach Schulformen des Zuschusszeitraumes maßgeblich.
    (4) Die zusätzlichen Zuschüsse bestimmen sich nach § 4 und der Anlage.
    § 3 Schülerausgabensatz
    (1) Der Betrag der Arbeitgeberkosten je Entgeltgruppe und Schuljahr ohne Berücksichtigung der Kosten für die Unfallversicherung wird durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermittelt. Er umfasst
    das Tabellenentgelt der Entgeltgruppen gemäß § 124a Absatz 3 Satz 4 und 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Entwicklungsstufe 4,
    die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und
    die Sonderzahlungen
    gemäß den für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Brandenburg geltenden Rechtsvorschriften in der jeweils zum Stichtag geltenden Fassung. Die für das sonstige Personal anfallenden Personalkosten werden mit einem Zuschlag von 8 Prozent des durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermittelten Betrages berücksichtigt. Die Kosten für die Unfallversicherung werden mit einem Zuschlag von 0,5 Prozent des gemäß den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Betrages berücksichtigt.
    (2) Die Zahl der Lehrerstellen je Schülerin oder je Schüler und Schulform wird auf der Grundlage der für den Zuschusszeitraum jeweils geltenden Bildungsgangverordnung, der gemäß § 109 Absatz 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes durch das für Schule zuständige Ministerium für den Bereich der Schulen in öffentlicher Trägerschaft erlassenen Verwaltungsvorschriften und den Absätzen 3 bis 5 ermittelt.
    (3) Die Zahl der Unterrichtsstunden je Klasse, Woche und Schulform ist das Produkt aus den nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelten Unterrichtsstunden und den jeweiligen Zuschlagsfaktoren gemäß Absatz 4. Die Unterrichtsstunden sind die sich aus der jeweiligen Kontingent- oder Wochenstundentafel für den gesamten Bildungsgang je Schulstufe ermittelten durchschnittlichen Wochenstundenzahlen. Für das Schuljahr werden 40 Wochen und für das Schulhalbjahr 20 Wochen zu Grunde gelegt. Die in den Kontingent- oder Wochenstundentafeln ausgewiesenen Stunden für Praktikum oder praktische Ausbildung gelten nicht als Unterrichtsstunden. Die in der Berufsfachschulverordnung als Unterricht im Lernbüro ausgewiesenen Wochenstunden werden zweifach berücksichtigt.
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