Endet die Zugewinngemeinschaft mit dem Tod eines Lebenspartners und wird der überlebende Lebenspartner weder Erbe noch steht ihm ein Vermächtnis zu, kann der überlebende Lebenspartner neben dem Pflichtteil einen Zugewinnausgleich nach § 6 LPartG i. V. m. § 1371 Abs. 2 oder 3 BGB geltend machen. Der Erwerb des Pflichtteils unterliegt der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der von Gesetzes wegen entstehende Ausgleichsanspruch fällt nicht unter einen der in § 3 ErbStG aufgeführten Tatbestände.
2.4. Unterbleiben einer Überleitung in den gesetzlichen Güterstand
Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden und haben die Lebenspartner im Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft gelebt, kann jeder Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht erklären, dass für die Lebenspartnerschaft Gütertrennung gelten soll (§ 21 Abs. 2 LPartG). In diesem Fall wird der Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft mit Wirkung vom 1. Januar 2005 beendet und der während der Dauer des Vermögensstands erzielte Überschuss ausgeglichen. Die Ausgleichsforderung erfüllt nicht den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da nach § 6 Abs. 2 LPartG a. F. eine rechtliche Verpflichtung der Lebenspartner bestand, den Überschuss, den sie während der Dauer des Vermögensstands erzielt haben, auszugleichen. Die Ausgleichsforderung fällt auch nicht unter einen der übrigen Tatbestände des § 7 ErbStG.
3. Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)
Vereinbaren Lebenspartner den Güterstand der Gütergemeinschaft, fällt die sich daraus ergebende Bereicherung des weniger vermögenden Lebenspartners nicht unter § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Es ist jedoch zu prüfen, ob eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt.
4. Sachliche Steuerbefreiungen
4.1 Zuwendung eines Familienwohnheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG)
Die Befreiung gilt nicht für Zuwendungen an den Lebenspartner.
4.2 Pflege- und Unterhaltsleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)
Der Freibetrag gilt nicht für Pflege- und Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner, da eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht (§ 5 LPartG).
5. Steuerklassenzugehörigkeit (§ 15 ErbStG)
Lebenspartner gehören zur Steuerklasse III i. S. d.
§ 15 Abs. 1 ErbStG.
Zur Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG gehören auch Kinder des anderen Lebenspartners (Stiefkinder) und ihre Abkömmlinge sowie angenommene Kinder des anderen Lebenspartners (§ 9 Abs. 7 LPartG) und ihre Abkömmlinge.
§ 15 Abs. 3 ErbStG gilt nicht für Schlusserben aus einem gemeinschaftlichen Testament von Lebenspartnern.
6. Besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)
Der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG steht dem überlebenden Lebenspartner nicht zu.
7. Tarifermäßigung beim Erwerb von Produktivvermögen (§ 19 a ErbStG)
Als Erwerber der Steuerklasse III erhält der Lebenspartner für den Erwerb begünstigten Vermögens die Tarifbegrenzung.
8. Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast (§ 25 ErbStG)
Die Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn die Nutzungen oder Leistungen dem Lebenspartner des Erblassers oder Schenkers zustehen.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.