(5) Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung sind Kinder, die zwischen dem 1. Oktober des aktuellen Jahres und dem 30. September des darauffolgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und für die am 1. August des letztgenannten Jahres die Schulpflicht beginnt sowie Kinder, die aufgrund von § 51 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes für ein Schuljahr zurückgestellt wurden.
(6) Kinder im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung sind Kinder, die zwischen dem 1. Oktober des Folgejahres und dem 30. September des darauffolgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und für die am 1. August des letztgenannten Jahres die Schulpflicht beginnt.
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung vom 22. Januar 2001 ( GVBl. II
S. 19) außer Kraft.
Potsdam, den 1. Juni 2004
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche