§ 4
Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen sind gemäß § 82 Absatz 6 vereinfacht bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Sie oder er lädt die übrigen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen und weist dabei auf die Vorschrift des § 13 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin. Die Ladungen zu den Sitzungen sollen den Mitgliedern mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zugehen. In den Fällen der erforderlichen Abänderung eines Beschlusses kann unter kürzerer Fristsetzung geladen werden.
(3) Über jede Sitzung führt eine Schriftführerin oder ein Schriftführer eine Niederschrift. Die Schriftführerin oder der Schriftführer wird von der oder dem Vorsitzenden bestellt und ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.
(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist die Schriftführerin oder den Schriftführer und die beisitzenden Mitglieder auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
§ 5
Wahlvorstand
(1) Vor jeder Wahl beruft die Wahlbehörde rechtzeitig für jeden Wahlbezirk die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und drei bis sieben beisitzende Mitglieder. Vor der Berufung der beisitzenden Mitglieder sollte die Wahlbehörde die in den Vertretungen der jeweiligen Gemeinden vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen dieser Gemeinden als beisitzende Mitglieder vorzuschlagen; § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Wahlbehörde unverzüglich die beisitzenden Mitglieder des Wahlvorstandes; § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bestellt aus den beisitzenden Mitgliedern die Schriftführerin oder den Schriftführer und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, von der Wahlbehörde vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen.
(3) Die Wahlbehörde sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie eine ordnungsgemäße Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert sind.
(4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hin-weisendes Zeichen sichtbar tragen.
(5) Der Wahlvorstand wird von der Wahlbehörde oder in ihrem Auftrag von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahllokal zusammen.
(6) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Wahlbezirk. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.