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    Verordnung über den Schutzwald „Himmelpforter Heide“
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    DE - Landesrecht Brandenburg
    Eine Verletzung der in § 1 der Waldschutzgebietsverfahrensverordnung genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der obersten Forstbehörde geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.
    Einzelnorm

    § 10

    Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    Einzelnorm
    Potsdam, den 21. Juli 2021
    Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
    Axel Vogel
    Anlagen
    1
    Anlage (zu § 2 Absatz 2) - Kartenskizze zur Verordnung über den Schutzwald „Himmelpforter Heide“ 274.5 KB
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