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    DE - Landesrecht Brandenburg

    § 36 Laden und Löschen

    (1) Beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern darf jeweils nur ein Fahrzeug an der dafür zugelassenen Stelle
    stilliegen.
    (2) Bei Fahrzeugen, die gefährliche, entzündbare Güter laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone
    von zehn Metern um das Fahrzeug keine Zündquelle befinden. Beim Laden oder
    Löschen dürfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht
    aufhalten. Weitergehende Vorschriften über die Sicherheitszone bleiben
    unberührt.
    (3) Zum Laden und Löschen von wassergefährdenden Flüssigkeiten und flüssigen gefährlichen Gütern dürfen
    zur Verbindung der festen Rohrleitungen an Land und auf dem Schiff nur
    betriebssichere bewegliche Umschlagleitungen verwendet werden, deren Nenndruck
    höher als der maximal mögliche Betriebsdruck ist. Dabei dürfen
    nur selbstschließende Trockenkupplungen verwendet werden, die
    Flüssigkeitsverluste beim Abkuppeln verhindern. Es ist ein Not-Trennsystem
    in Anlehnung an UN 101 zu verwenden, das beim Abreißen oder Abtreiben des
    Schiffes den Flüssigkeitsstrom zuverlässig unterbricht. Die
    Wasserfahrzeuge müssen so festgemacht werden können, daß ihre
    Quer- und Längsbewegungen bei den zu erwartenden größten
    Wasserstandsschwankungen innerhalb des zulässigen Bewegungsbereiches der
    Leitungen bleiben.
    (4) Schläuche sind spätestens alle sechs Monate einer äußeren Prüfung und alle zwölf Monate einer
    Druckprüfung in Höhe des 1,5fachen Nenndrucks zu unterziehen.
    Gelenkrohre sind spätestens alle zwei Jahre einer äußeren
    Prüfung und alle vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3fachen
    Nenndruck zu unterziehen. Die äußeren Prüfungen sind durch eine
    sachkundige, die Druckprüfungen durch eine sachverständige Person
    durchzuführen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der bis zur
    nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Auf Verlangen der oberen
    Verkehrsbehörde ist die Sachkunde nachzuweisen.

    § 37 Bereitstellung und Beförderung verpackter gefährlicher Güter

    (1) An allen Plätzen, an denen gefährliche Güter bereitgestellt werden, dürfen sich nur Personen zur
    Ausführung umschlagbedingter Arbeiten aufhalten. Diese Plätze sind
    durch den Eigentümer oder Verlader zu kennzeichnen.
    (2) Der Eigentümer oder Verlader der gefährlichen
    Güter hat dafür Sorge zu tragen, daß die Umschließung der
    Güter nach dem Bereitstellen und im weiteren mindestens einmal am Tag auf
    offensichtliche Mängel kontrolliert werden. Die gefährlichen
    Güter, deren Umschließung offensichtliche Mängel haben,
    dürfen nicht mehr zum Umschlag bereitgestellt werden, sondern müssen
    nach § 17 Abs. 3 behandelt werden.
    (3) Die Bereitstellung gefährlicher Güter für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen oder deren Lagerung ist dem Hafenbetreiber
    gesondert anzuzeigen. Soweit es im Einzelfall zur Vermeidung von Gefahren
    für die Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, hat der Hafenbetreiber
    erforderliche Anordnungen zu treffen.

    § 38 Anzeigepflicht bei Gefahren und Schäden

    (1) Dem Hafenbetreiber ist durch den Sachkundigen
    unverzüglich anzuzeigen, wenn
    sich gefährliche Güter oder deren Verpackungen in einem Zustand
    befinden, der einen sicheren Umschlag, eine sichere Beförderung oder
    sichere Lagerung nicht zuläßt;
    gefährliche Güter freigeworden sind oder wenn die Gefahr des
    Freiwerdens besteht;
    vor oder während des Umschlags von gefährlichen Gütern
    Mängel an den Umschlaganlagen oder -einrichtungen festgestellt werden;
    gefährliche Güter abhanden gekommen sind.
    (2) Jeder weitere Umgang mit beschädigten Versandstücken ist nur nach Zustimmung des Hafenbetreibers erlaubt.
    (3) Der Hafenbetreiber kann die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Verpackung, die Beseitigung beschädigter
    Packstücke, die einstweilige Sicherstellung dieser Güter auf einem
    von ihm zu bestimmenden Platz sowie das Hinzuziehen eines Sachverständigen
    anordnen. Die Instandsetzung oder ordnungsgemäße Wiederherstellung
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