§ 36 Laden und Löschen
(1) Beim Laden oder Löschen von gefährlichen
Gütern darf jeweils nur ein Fahrzeug an der dafür zugelassenen Stelle
stilliegen.
(2) Bei Fahrzeugen, die gefährliche, entzündbare
Güter laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone
von zehn Metern um das Fahrzeug keine Zündquelle befinden. Beim Laden oder
Löschen dürfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht
aufhalten. Weitergehende Vorschriften über die Sicherheitszone bleiben
unberührt.
(3) Zum Laden und Löschen von wassergefährdenden
Flüssigkeiten und flüssigen gefährlichen Gütern dürfen
zur Verbindung der festen Rohrleitungen an Land und auf dem Schiff nur
betriebssichere bewegliche Umschlagleitungen verwendet werden, deren Nenndruck
höher als der maximal mögliche Betriebsdruck ist. Dabei dürfen
nur selbstschließende Trockenkupplungen verwendet werden, die
Flüssigkeitsverluste beim Abkuppeln verhindern. Es ist ein Not-Trennsystem
in Anlehnung an UN 101 zu verwenden, das beim Abreißen oder Abtreiben des
Schiffes den Flüssigkeitsstrom zuverlässig unterbricht. Die
Wasserfahrzeuge müssen so festgemacht werden können, daß ihre
Quer- und Längsbewegungen bei den zu erwartenden größten
Wasserstandsschwankungen innerhalb des zulässigen Bewegungsbereiches der
Leitungen bleiben.
(4) Schläuche sind spätestens alle sechs Monate
einer äußeren Prüfung und alle zwölf Monate einer
Druckprüfung in Höhe des 1,5fachen Nenndrucks zu unterziehen.
Gelenkrohre sind spätestens alle zwei Jahre einer äußeren
Prüfung und alle vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3fachen
Nenndruck zu unterziehen. Die äußeren Prüfungen sind durch eine
sachkundige, die Druckprüfungen durch eine sachverständige Person
durchzuführen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der bis zur
nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Auf Verlangen der oberen
Verkehrsbehörde ist die Sachkunde nachzuweisen.
§ 37 Bereitstellung und Beförderung verpackter gefährlicher Güter
(1) An allen Plätzen, an denen gefährliche
Güter bereitgestellt werden, dürfen sich nur Personen zur
Ausführung umschlagbedingter Arbeiten aufhalten. Diese Plätze sind
durch den Eigentümer oder Verlader zu kennzeichnen.
(2) Der Eigentümer oder Verlader der gefährlichen
Güter hat dafür Sorge zu tragen, daß die Umschließung der
Güter nach dem Bereitstellen und im weiteren mindestens einmal am Tag auf
offensichtliche Mängel kontrolliert werden. Die gefährlichen
Güter, deren Umschließung offensichtliche Mängel haben,
dürfen nicht mehr zum Umschlag bereitgestellt werden, sondern müssen
nach § 17 Abs. 3 behandelt werden.
(3) Die Bereitstellung gefährlicher Güter für
einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen oder deren Lagerung ist dem Hafenbetreiber
gesondert anzuzeigen. Soweit es im Einzelfall zur Vermeidung von Gefahren
für die Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, hat der Hafenbetreiber
erforderliche Anordnungen zu treffen.
§ 38 Anzeigepflicht bei Gefahren und Schäden
(1) Dem Hafenbetreiber ist durch den Sachkundigen
unverzüglich anzuzeigen, wenn
sich gefährliche Güter oder deren Verpackungen in einem Zustand
befinden, der einen sicheren Umschlag, eine sichere Beförderung oder
sichere Lagerung nicht zuläßt;
gefährliche Güter freigeworden sind oder wenn die Gefahr des
Freiwerdens besteht;
vor oder während des Umschlags von gefährlichen Gütern
Mängel an den Umschlaganlagen oder -einrichtungen festgestellt werden;
gefährliche Güter abhanden gekommen sind.
(2) Jeder weitere Umgang mit beschädigten
Versandstücken ist nur nach Zustimmung des Hafenbetreibers erlaubt.
(3) Der Hafenbetreiber kann die ordnungsgemäße
Wiederherstellung der Verpackung, die Beseitigung beschädigter
Packstücke, die einstweilige Sicherstellung dieser Güter auf einem
von ihm zu bestimmenden Platz sowie das Hinzuziehen eines Sachverständigen
anordnen. Die Instandsetzung oder ordnungsgemäße Wiederherstellung