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    Verordnung der FINMA über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (961.011.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³ Für Produkte mit einem komplexen Bewirtschaftungskonzept muss das Versicherungsunternehmen zusätzlich prüfen, ob das Bewirtschaftungskonzept tatsächlich kontinuierlich angewendet wird und so funktioniert, wie bei der Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen angenommen.
    Art. 40 Aufteilung in Teilbestände
    (Art. 16 und 30 a VAG, Art. 54 AVO)
    ¹ Bei der Prüfung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist der Bestand zumindest in die Teilbestände nach Anhang 1 aufzuteilen.
    ² Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen pro Teilbestand ausreichend sein.
    ³ Ein Bestand von nicht unerheblicher Grösse innerhalb dieser Teilbestände muss als separater Teilbestand behandelt werden, wenn seine versicherungstechnischen Rückstellungen über eine längere Zeit wesentlich unter den ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen liegen.
    ⁴ Nimmt das Versicherungsunternehmen für Versicherungsverträge mit professionellen Versicherungsnehmern die Erleichterungen nach Artikel 30 a VAG in Anspruch, so dürfen in den Teilbeständen, die diese Versicherungsverträge enthalten, keine Versicherungsverträge sein, für die solche Erleichterungen nicht in Anspruch genommen werden.
    ⁵ Für die konzerninterne Direktversicherung, für die Artikel 30 d Absatz 1 VAG zur Anwendung kommt, müssen separate Teilbestände gebildet werden.
    Art. 41 Auflösung versicherungstechnischer Rückstellungen nach Artikel 55 Buchstabe b AVO
    (Art. 54 Abs. 4 und 55 Bst. b AVO)
    ¹ Die Regeln zur Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 55 Buchstabe b AVO müssen einen schwankungsarmen Verlauf der versicherungstechnischen Rückstellungen begünstigen.
    ² Die Auflösung von versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 55 Buchstabe b AVO muss der FINMA vorgängig mitgeteilt werden, falls die Höhe der Auflösung wesentlich ist.

    3. Abschnitt: Schadenversicherung

    Art. 42 Allgemeines
    (Art. 54 AVO)
    ¹ Für die Schadenversicherung sind die versicherungstechnischen Rückstellungen sowohl brutto ohne Berücksichtigung der Forderungen aus der passiven Rückversicherung als auch netto mit Berücksichtigung der Forderungen aus der passiven Rückversicherung zu bestimmen.
    ² Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind nach aktuariell anerkannten Prinzipien zu bestimmen.
    Art. 43 Gesonderte Versicherungsbestände
    (Art. 54 AVO)
    Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen gesondert gebildet und bewirtschaftet werden für die Versicherungsbestände betreffend:
    a. die Versicherung professioneller Versicherungsnehmer, für die das Versicherungsunternehmen die Erleichterungen nach Artikel 30 a VAG in Anspruch nimmt;
    b. die konzerninterne Direktversicherung, für die Artikel 30 d Absatz 1 VAG zur Anwendung kommt;
    c. die aktive Rückversicherung.
    Art. 44 Prämienüberträge
    (Art. 54 und 69 Abs. 1 Bst. a AVO)
    ¹ Die Prämienüberträge per Stichtag umfassen den Prämienanteil, welcher der Zeitperiode nach dem Stichtag zuzurechnen ist.
    ² Sie dürfen nicht mit Abschlusskosten verrechnet werden, die noch nicht amortisiert sind.
    Art. 45 Schadenrückstellungen
    (Art. 54 und 69 Abs. 1 Bst. b AVO)
    ¹ Die Schadenrückstellungen per Stichtag sind eine Schätzung der nach dem Stichtag anfallenden Schadenleistungen und Schadenbearbeitungskosten für alle vor dem Stichtag eingetretenen Schadenfälle. Dazu gehören:
    a. die per Stichtag pendenten Schadenfälle;
    b. die per Stichtag noch nicht gemeldeten Schadenfälle;
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