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    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Spenglerin/Spengler mit ... (412.101.220.72)
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    CH - Schweizer Bundesrecht

    Position

    Handlungskompetenzbereiche (HKB)/Handlungskompetenzen (HK)

    Gewichtung

    1

    Planen der Arbeiten (HK a.2–a.7)

    20 %

    2

    Arbeitsplatz einrichten und sichern (HK a.1)

    Herstellen von Bauteilen

    Einbauen von Schichten am Flachdach und an der Fassade

    Montieren von Bauteilen am Flachdach, am geneigten Dach und an der Fassade

    55 %

    3

    Durchführen von Abschlussarbeiten

    10 %

    4

    Fachgespräch

    15 %

    b. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006¹⁰ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
    ² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
    ¹⁰ SR 412.101.241
    Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
    ¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
    a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
    b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
    ² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
    a. praktische Arbeit: 40 %;
    b. Allgemeinbildung: 20 %;
    c. Erfahrungsnote: 40 %.
    ³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
    a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
    b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %.
    ⁴ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.
    ⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht benoteten Kompetenznachweise.
    Art. 20 Wiederholungen
    ¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
    ² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
    ³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
    ⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
    Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
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