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    Sächsisches Umweltinformationsgesetz – SächsUIG
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    DE - Landesrecht Sachsen
    Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle.
    3
    Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist der antragstellenden Person die Verlängerung der Frist unter Angabe der Gründe sobald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb der Frist nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen.
    (2)
    1
    Der Antrag muss erkennen lassen, welche Umweltinformationen begehrt werden.
    2
    Ist der Antrag zu unbestimmt, hat die informationspflichtige Stelle dies der antragstellenden Person innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben.
    3
    Präzisiert die antragstellende Person daraufhin ihren Antrag, beginnt die Frist nach Absatz 1 erneut zu laufen.
    4
    Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.
    (3)
    1
    Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an diejenige informationspflichtige Stelle weiter, die hierüber verfügt, sofern ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hiervon.
    2
    Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann die informationspflichtige Stelle auch auf die jeweilige informationspflichtige Stelle hinweisen, die ihres Erachtens über die begehrten Umweltinformationen verfügt.
    (4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 4 Absatz 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

    § 8 Ablehnung des Antrags

    (1)
    1
    Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 5 oder 6 abgelehnt, ist dies der antragstellenden Person je nach Verwaltungsaufwand innerhalb der Fristen nach § 7 Absatz 1 bekannt zu geben.
    2
    Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.
    (2)
    1
    Die Ablehnung des Antrags bedarf der Schriftform, wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt.
    2
    Sie hat auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form zu erfolgen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
    (3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach den §§ 5 oder 6 vor, sind die hiervon geschützten Umweltinformationen, soweit es möglich ist, auszusondern und die nicht geschützten Umweltinformationen zugänglich zu machen.

    § 9 Vorverfahren

    (1) Eines Vorverfahrens nach den §§ 68 bis 73 der
    Verwaltungsgerichtsordnung
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bedarf es auch dann, wenn die Entscheidung von einer obersten Staatsbehörde getroffen worden ist.
    (2) Über den Widerspruch entscheidet die informationspflichtige Stelle, die den Bescheid erlassen hat.
    (3)
    1
    Bei Entscheidungen einer privaten informationspflichtigen Stelle gelten die Vorschriften des Teiles II 8. Abschnitt der
    Verwaltungsgerichtsordnung
    über das Vorverfahren entsprechend.
    2
    Über den Antrag auf nochmalige Überprüfung entscheidet die private informationspflichtige Stelle.

    § 10 Rechtsweg

    Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Gesetz gegen eine private informationspflichtige Stelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

    Abschnitt 3 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen und deren Verbreitung

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