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    DE - Landesrecht Sachsen
    sinngemäß. Die bei der Vollstreckung nach Satz 1 notwendigen gerichtlichen Entscheidungen werden vom Amtsgericht am Sitz der Vollstreckungsbehörde erlassen. In Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Absatz 1, § 83 Absatz 2 sowie die §§ 84 und 85 Absatz 5 des
    Jugendgerichtsgesetzes
    sinngemäß. Die Vorschriften der
    Justizbeitreibungsordnung
    sind anwendbar, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sofern eine Entscheidung gemäß § 87i Absatz 4 Satz 1 und 2 ergangen ist, sind die Sätze 1 bis 4 nicht anwendbar.
    (3) Bei der Vollstreckung einer Entscheidung nach § 87i Absatz 4 können freiheitsentziehende Maßnahmen nicht angeordnet werden. Das Gleiche gilt bei der Vollstreckung einer Entscheidung gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Absatz 2.
    (4) § 57 Absatz 6 gilt entsprechend.
    (5) Der Erlös aus der Vollstreckung fließt in die Bundeskasse. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach Einspruch gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 87i eine Entscheidung trifft. In Fällen nach Satz 2 fließt der Erlös aus der Vollstreckung in die Kasse des Landes, in dem das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann mit dem ersuchenden Mitgliedstaat bei der Vollstreckung einer Entscheidung, in die eine Entscheidung nach § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 umgewandelt worden ist, vereinbart werden, dass der Erlös aus der Vollstreckung dem Opfer zufließt.
    (6) Die Kosten der Vollstreckung trägt der Betroffene.

    Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen

    § 87o Grundsatz

    (1) Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen richten sich nach diesem Unterabschnitt. § 71 ist nicht anzuwenden. § 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß.
    (2) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates kann um Vollstreckung einer Geldsanktion ersucht werden, wenn der Betroffene
    1.
    eine natürliche Person ist, die ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat hat oder sich dort in der Regel aufhält,
    2.
    eine juristische Person ist, die ihren Sitz im ersuchten Mitgliedstaat hat,
    3.
    über Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat verfügt oder
    4.
    im ersuchten Mitgliedstaat Einkommen bezieht.

    § 87p Inländisches Vollstreckungsverfahren

    Wurde der andere Mitgliedstaat um Vollstreckung ersucht, ist die Vollstreckung im Inland erst wieder zulässig, soweit
    1.
    das Ersuchen zurückgenommen worden ist oder
    2.
    der ersuchte Mitgliedstaat die Vollstreckung verweigert hat.
    Die Vollstreckung im Inland ist unzulässig, wenn der ersuchte Mitgliedstaat die Versagung der Vollstreckung darauf gestützt hat, dass gegen den Betroffenen wegen derselben Tat im ersuchten Mitgliedstaat eine Entscheidung ergangen ist oder in einem dritten Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt worden ist.

    Abschnitt 3 Einziehung und Verfall

    § 88 Grundsatz

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