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    Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung – SächsPflUVO
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    DE - Landesrecht Sachsen

    § 12 Anerkennung nach Widerruf

    Ein erneuter Antrag auf Anerkennung ist nur zulässig, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung kein Widerruf erfolgt ist, dessen Gründe der Anbieter zu vertreten hat.

    Teil 3 Qualitätssicherung

    § 13 Mitwirkung

    (1)
    1
    Die Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sind verpflichtet, die zuständige Anerkennungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn eine oder mehrere der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn sich Änderungen hinsichtlich des Angebotes, insbesondere hinsichtlich der Preisgestaltung, ergeben.
    2
    Dies gilt auch für die Änderungen in der Zuordnung im Sinne des § 10 Absatz 3 und die Erfüllung der Fortbildungspflichten nach § 10 Absatz 4.
    (2) Die Anbieter von Angeboten nach den §§ 8 und 9 sind verpflichtet, dem Kommunalen Sozialverband Sachsen jährlich bis zum 31. Januar eine Mitteilung vorzulegen, die hinsichtlich des abgelaufenen Kalenderjahres Auskunft gibt über die Zahl der betreuten und entlasteten Personen, über die Zahl der hierbei eingesetzten Fachkräfte und Helfenden sowie über den Inhalt und Umfang der durchgeführten Schulungen.

    § 14 Zusammenarbeit der Pflegekassen und des Kommunalen Sozialverbands Sachsen

    Werden den Pflegekassen im Zusammenhang mit den von ihnen durchgeführten Beratungen und Qualitätsprüfungen Defizite bei der Leistungserbringung im Rahmen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag bekannt, die durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen anerkannt wurden, informiert die jeweilige Pflegekasse diesen unverzüglich.

    § 15 Berichtspflichten

    (1)
    1
    Der Kommunale Sozialverband Sachsen berichtet dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich zum 30. Juni über die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.
    2
    Der Bericht hat insbesondere Angaben zu der Zahl der betreuten und entlasteten Personen sowie der dafür eingesetzten Fachkräfte und Helfenden, zu dem Inhalt und Umfang der durchgeführten Schulungen sowie eine Bewertung zur Entwicklung der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Freistaat Sachsen zu enthalten.
    (2)
    1
    Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. berichten dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich zum 30. Juni über die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.
    2
    Der Bericht hat insbesondere Angaben zu der Zahl der nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch anspruchsberechtigten Personen und zu der Zahl der Anspruchsberechtigten, die Leistungen nach § 45b des
    Elften Buches Sozialgesetzbuch
    in Anspruch genommen haben, sowie die Gesamtsumme der von den Anspruchsberechtigten abgerufenen Mittel für die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 45b des
    Elften Buches Sozialgesetzbuch
    zu enthalten.
    3
    Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. beauftragen eine Pflegekasse mit der Berichterstattung.

    § 16 Fachservicestelle

    (1)
    1
    Zur Qualitätssicherung der Alltagsbegleitung, Nachbarschaftshilfe und anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag wird im Freistaat Sachsen eine Fachservicestelle eingerichtet.
    2
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