(4) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 3 näher bestimmten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
Dresden, den 2. Mai 2001
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident